Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 158 Abs. 2 BGB, § 242 BGB
Kommentar
1. Wird durch einen unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss ("Zitterbeschluss") einem Wohnungseigentümer personenbezogen - ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (hier: an einem gemeinschaftlichen Bastelraum) - bedingt - bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft eingeräumt, zugleich diese Nutzungsrechts-Zubilligung an die Erbringung von Gartenarbeiten als Gegenleistung geknüpft, so führt eine dem Verpflichteten (Sondernutzungsbegünstigten) zurechenbare Nichterfüllung der Gartenpflege in jedem Fall dazu, dass sein "etwaiges"Sondernutzungsrecht in gleicher Weise wie bei seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft entfällt. In diesem Sinne ist ein solcher Beschluss auszulegen, wobei hier offen bleiben kann, ob überhaupt in bestimmten Fällen durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss ( § 23 Abs. 4 WEG) ein solches Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums begründet werden kann (bejahend: BGH, NJW 70, 1316; BayObLG, WE 1993, 342; OLG Düsseldorf, NZM 99, 378; OLG Köln, NZM 98, 979; verneinend: KG Berlin, NZM 2000, 137 - Vorlagebeschluss an den BGH -; OLG Köln, DWE 91, 155; OLG Karlsruhe, WE 91, 110; Wenzel, Festschrift für Hagen, 232, 236ff.; derselbe, ZWE, 2000, 2 und NZM 6/2000, 257).
Im vorliegenden Fall wurde allerdings - wenn überhaupt - nur ein eingeschränktes Sondernutzungsrecht an der gemeinschaftlichen Bastel-Räumlichkeit bis zum Ausscheiden des Begünstigten aus der Gemeinschaft eingeräumt, weil dieses nach dem erkennbaren Willen sämtlicher Beteiligter an die Gegenleistung der Erbringung von Gartenarbeiten im Vor- und Hintergarten geknüpft worden war. Es mag hier auch unentschieden bleiben, ob diese Verknüpfung rechtlich als Bedingung zu bewerten ist oder es sich hierbei um eine Beschlussgrundlage (Geschäftsgrundlage) handelt. Denn sowohl eine auflösende Bedingung wie auch der Fortfall der Geschäftsgrundlage für den Eigentümerbeschluss führen gleichermaßen zum Rechtsverlust (vgl. § 158 Abs. 2 BGB bzw. § 242 BGB).
Im vorliegenden Fall wurden auch durch neuerlichen, bestandskräftigen Beschluss weitere Gartenarbeiten durch den betreffenden Eigentümer ausdrücklich abgelehnt bzw. ihm entzogen.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstands von DM 10.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2000, 3 Wx 334/99)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
Nach meiner Differenzierung hätte hier nicht einmal von einem "Sondernutzungsrecht" ("etwaiges" SNR?) gesprochen werden müssen, da dieser Begriff meist für sog. verdinglichte Nutzungsrechte auf Dauer im WE-Recht verwendet wird, deren rechtswirksame Begründung eine Einigung aller Eigentümer in grundbuchmäßiger Form und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Vielmehr wurde hier eine Nutzungsgestattung über einen gemeinschaftlichen Raum i.S. des § 15 WEG mehrheitlich beschlossen, ähnlich einer Vermietung dieses Raums personengebunden auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter Gegenleistung (Naturalleistung statt Mietzinszahlung) an die Gemeinschaft. Der neuerliche gefasste Beschluss hätte auch als fristlose Kündigung der Nutzungsüberlassungsgestattung ausgelegt werden können.