Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 890 ZPO
Kommentar
1. Im Erkenntnisverfahren hatte sich ein Eigentümer vergleichsweise u.a. verpflichtet, sein Fahrzeug nicht mehr im Bereich vor der Garage eines anderen Eigentümers abzustellen und auch dortiges Abstellen von Fahrzeugen seiner Lebensgefährtin oder anderer Besucher zu unterbinden.
Es kam dann im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zu einem Beschluss über die Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung des Vergleichs (vgl. BayObLG, Beschluss v. 6. 5. 1999, Az.: 2Z BR 47/99).
Zuvor hatte auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin das Amtsgericht (WE-Gericht) ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 DM gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt, weil er gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung verstoßen habe. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ab; die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde wurde vom BayObLG als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Verurteilung zu Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner einem Verbot zuwider gehandelt hat, wobei der Verstoß zeitlich nach der Androhung von Ordnungsgeld liegen muss. Nicht erforderlich ist, dass eine im gesonderten Beschlussverfahren ergangene Androhung rechtskräftig ist.
Allerdings konnten von der Vollstreckungsgläubigerin Zuwiderhandlungen gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung nicht nachgewiesen werden. Die Behauptung, dass Pkws mehrfach im Bereich der Garageneinfahrt nicht ordnungsgemäß abgestellt worden seien, konnte nicht belegt werden. Auch die Behauptung, dass "täglich Fahrzeuge in behindernder Weise abgestellt" worden seien, reiche nicht, da über diese vom Vollstreckungsschuldner bestrittene Behauptung kein Beweis erhoben werden könne, weil insoweit keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden seien. Ob eine Behinderung vorliege, sei eine Wertungsfrage, die durch das Gericht vorzunehmen sei. Voraussetzung wäre daher in jedem Fall gewesen, dass die Vollstreckungsgläubigerin nähere Angaben über den Standort des jeweils angeblich behindernden Fahrzeugs auf dem Platz vor ihrer Garage und über dessen Ausmaße gemacht hätte.
3. Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Vollstreckungsgläubigerin (§ 891 S. 3 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO) bei Wert des Gegenstandes III. Instanz von 6.000 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 30.07.1999, 2Z BR 92/99)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren