Leitsatz

Wird ein Erbringer von Pflegeleistungen beschenkt, so kann die Schenkung nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn wegen erheblicher persönlicher Opfer des Leistungserbringers das Ausbleiben einer derartigen Belohnung sittlich anstößig erscheint.

 

Sachverhalt

Der Erblasser wurde von seinem einzigen Sohn und dessen Ehefrau über Jahre hin versorgt. Sie erhielten hierfür ein monatliches Entgelt sowie zwei namhafte Geldbeträge. Im Alter von 86 Jahren kam der Erblasser in ein Altenpflegeheim. Insoweit seine Rente die Pflegekosten deckte, bezog er Sozialhilfe. Die Sozialleistungsträgerin leitete den Anspruch des Erblassers gegen die Beklagten aus § 528 BGB auf sich über. Das LG gab der Klage teilweise, das OLG vollumfänglich statt.

 

Entscheidung

Die Zuwendung der Geldbeträge ist eine sog. belohnende Schenkung. Der Vater war ab seiner Unterbringung im Altenpflegeheim berechtigt, das Geschenkte nach § 528 BGB zurückzufordern. Zwar kann die Unterstützung nicht unterhaltsberechtigter Verwandter sittlich geboten sein. Dies ist bei der Erbringung von Pflegeleistungen im Allgemeinen nur dann der Fall, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung nach den Umständen sittlich anstößig wäre, z.B. bei erheblichen persönlichen Opfern seitens des die Pflegeleistungen Erbringenden.

Da beide Seiten zur Zeit der Schenkung in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, diente die Schenkung nicht der Behebung einer derartigen Notlage.

Ebenso wenig war es sittlich geboten, die gesetzliche Erbfolge wegen der Erbringung von Pflegeleistungen vorwegzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.04.1986, IVa ZR 125/84

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