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Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG bei Rentenbezug

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 24.5.2005 geschieden, der Versorgungsausgleich wurde aus dem Verbundverfahren abgetrennt und durch Beschluss im September 2005 durch Rentensplitting geregelt. In seiner Entscheidung ging das erstinstanzliche Gericht zutreffend davon aus, dass der Ehemann schon Bezieher einer Rente ist.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als Beteiligte Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann dem Rentnerprivileg nach § 101 SGB 6 unterliege. Der Versorgungsausgleich müsse ausgesetzt werden, da er einerseits zum Ausgleich verpflichtet sei, die Ehefrau aber lediglich über West-Anrechte verfüge. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleich lägen daher nicht vor.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Rentenversicherung für begründet, kam jedoch gleichwohl zu dem Ergebnis, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 26.1.2006 eine Vereinbarung geschlossen hatten, wonach die West-Anrechte der Ehefrau, die sich auf 0,30 EUR beliefen, als Ost-Anrechte zu behandeln seien. Eine solche Vereinbarung sei zulässig und im konkreten Fall auch zweckmäßig (BGH v. 5.9.2001 - XII ZB 28/97, MDR 2001, 1410 = BGHReport 2002, 20 = FamRZ 2001, 1701).

Die Vereinbarung der Parteien vermeide die Aussetzung bei geringen Sperrwerten und ermögliche auf diese Weise eine Beendigung des Verfahrens.

Einer ausdrücklichen Genehmigung bedürfe es nicht, es sei vielmehr ausreichend, dass das Gericht nach § 53d FGG unter Berücksichtigung der Vereinbarung den Versorgungsausgleich durchführe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2006, 8 ...

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OLG Naumburg 8 UF 209/05
OLG Naumburg 8 UF 209/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG bei Rentenbezug  Leitsatz (amtlich) Auch wenn der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte schon Bezieher einer Rente ist, muss bei ...

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