Leitsatz
Der Beklagte wurde im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses in Anspruch genommen. Er räumte ein, mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Er hatte mit ihr nur eine flüchtige Beziehung und trug im Übrigen vor, beim Geschlechtsverkehr mit ihr stets Kondome benutzt zu haben. Im Übrigen sei der Kontakt zu ihr zwischen Mitte Juni bis Anfang Juli 2004 unterbrochen gewesen. Während dieser Zeit habe sie enge Kontakte zu einem anderen Mann gepflegt, den sie zu sich nach Hause eingeladen und auch besucht habe.
Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung wurde zurückgewiesen.
Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, die zur Aufhebung des von ihm angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dem Beklagten entgegen der Auffassung des AG die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht abgesprochen werden. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er mit seinem Begehren, nämlich der Abweisung der auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Klage, durchdringen werde.
Im Vaterschaftsfeststellungsprozess werde der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass er mit der Mutter während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte, lediglich als Vater vermutet. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes komme des primär auf die Feststellung der biologischen Abstammung an, während die Vermutung des § 1600d Abs. 2 BGB nur subsidiär zum Zuge komme. Angesichts dessen seien die Anforderungen an den Vortrag des die Vaterschaft leugnenden Mannes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerade im Hinblick auf die Beurteilung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO nicht notwendig dieselben wie bei der Vaterschaftsanfechtungsklage. Dem beklagten Mann könne im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er bestreite, mit der Mutter des Klägers in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt zu haben oder wenn er substantiiert Mehrverkehr einwende. Fraglich sei, ob darüber hinaus auch dann hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen sei, wenn sich der beklagte Mann, obwohl er der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit beigewohnt hatte, seiner Vaterschaft nicht sicher sei und Mehrverkehr der Mutter lediglich für möglich halte.
Nach Auffassung des OLG verspricht die Rechtsverteidigung des auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes nur dann Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die bei verständiger Würdigung ernstzunehmende Zweifel an der Vaterschaft begründen könnten. Der Umfang der Darlegungslast richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier habe der Beklagte mit der Mutter des Kindes nicht in einer festen Beziehung gelebt oder gar mit ihr zusammen gewohnt, so dass er mangels Einblick in deren Lebensverhältnisse nichts Näheres habe vortragen können. Auch liege im Fall einer nur flüchtigen Beziehung die Annahme eher weniger fern, dass die Mutter während der Empfängniszeit eventuell anderweitige sexuelle Kontakte hatte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze biete die Rechtsverteidigung des Beklagten vorliegend hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.10.2005, 10 WF 243/05