Leitsatz

Eine GmbH, die aus 2 anderen GmbHs hervorgegangen war, veräußerte die Geschäftsanteile einer der beiden früheren GmbHs. Da diese Geschäftsanteile mit hohen Kreditverbindlichkeiten belastet waren, wurde mit den Käufern der Geschäftsanteile vereinbart, daß diese zu bewirken hätten, daß ein Teil der Altkredite durch einen Kredit in gleicher Höhe innerhalb einer bestimmten Zeit abgelöst werde. Da es den Käufern nicht gelang, einen Kreditgeber für die Ablösung der Altkredite zu finden, übernahm die GmbH selbst gegenüber der Bank die Altkredite mit schuldbefreiender Wirkung. Daraufhin verklagte die GmbH die Käufer der Geschäftsanteile auf Zahlung des für die Tilgung der Altverbindlichkeiten verwendeten Betrags und erhielt vor dem BGH Recht . Die Käufer der Geschäftsanteile hatten durch die Vereinbarung mit der GmbH ein selbständiges Garantieversprechen abgegeben, d. h. eine Verpflichtung zur Schadloshaltung, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt. Die Vereinbarung diente nämlich der Freistellung der GmbH von ihren Bürgschaftsverpflichtungen, um so auch die noch ausstehende Privatisierung zu erleichtern. Mit der Formulierung „. . . verpflichten sich zu bewirken” hatten die Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dafür einstehen zu wollen, daß die auf die Geschäftsanteile entfallenden Altkredite abgelöst würden. Die Käufer haben somit erkennen lassen, daß sie verschuldensunabhängig dafür einstehen wollten, daß eine Ablösung der Verbindlichkeiten innerhalb der vorgegebenen Zeit erfolgte. Der Garantiefall war somit jedenfalls zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die GmbH, nach Ablauf der mit den Käufern vereinbarten Frist, den Altkredit schuldbefreiend übernommen hatte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.02.1999, VIII ZR 70/98

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