Rz. 8
Das Datenbankgrundbuch ist die Weiterentwicklung des elektronischen Grundbuchs. Das abfotografierte oder als Fließtext abgeschriebene Grundbuch soll in eine digitale strukturierte Datenbank überführt werden. Diese strukturierte Datenbank ermöglicht eine wesentlich effizientere Nutzung der elektronischen Daten. So können diese beispielsweise für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden genutzt werden. Das Datenbankgrundbuch lässt aber auch übersichtlichere und nach den Bedürfnissen angepasste Darstellungsformen sowie neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten zu. Zukünftig wird man dadurch auch auf einzelne Eintragungsmerkmale systematisch zurückgreifen können. Hoffnung auf das DaBaGG setzte die Politik auch mit Blick auf die wachsenden Anforderungen zur Geldwäscheprävention, gerät der Immobilienbereich doch hier schon angesichts der bewegten Mittel in den Fokus von Tätern und Ermittlern. Allerdings ist bereits jetzt festzustellen, dass die Einführung eines "Immobilienregisters" durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wohl entbehrlich gewesen wäre, wenn die technischen Hürden auf dem Weg zum DaBaG im ursprünglich vorgesehenen zeitlichen Rahmen überwunden worden wären – und der Föderalismus eine Zentralisierung des Zugriffs (die grds. möglich ist, § 133 Abs. 7 S. 2 GBO) – nicht erschwert hätte. Das gleiche, einen nicht unerheblichen Mehraufwand zeitigende Szenario ist von den in Länderhoheit geführten Handelsregistern bekannt und führte zu Mehraufwand (und Mehrkosten) für Unternehmen und Bürger durch Doppelregistrierung beim Transparenzregister. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung versprach, hier Abhilfe zu schaffen, und doch wirkt es so, als stocke der Prozess.
Rz. 9
Das DaBaGG führte insbesondere folgende Regelungsbereiche in GBO und GBV ein:
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, ein Datenbankgrundbuch einzuführen. |
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Für das Datenbankgrundbuch werden neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts eingeführt oder zugelassen; die bisherige Darstellungsform bleibt erhalten. Während die Darstellung des derzeitigen elektronischen Grundbuchs stets der des früheren Papiergrundbuchs entspricht, lässt eine strukturierte Datenhaltung neue Darstellungsformen zu, durch die der Grundbuchinhalt – dem jeweiligen Bedarf entsprechend – übersichtlicher und verständlicher wiedergegeben werden kann. Die neuen Ansichtsformen stellen ein zusätzliches Angebot an die Nutzer dar, die herkömmliche Grundbuchansicht bleibt daneben erhalten. So ergibt sich beim derzeitigen Grundbuch der aktuelle Inhalt einer Belastung in Abteilung III oft nur aus der Gesamtschau von Hauptspalte, Veränderungs- und Löschungsspalte, eventuell auch unter Einbeziehung des Inhalts von BV und Abteilung I. |
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Die stufenweise Überführung der aktuellen Grundbuchinhalte in das Datenbankgrundbuch wird zugelassen und geregelt. Es wird ein mehrstufiges Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs geregelt, an dessen Abschluss die vollständige Strukturierung der aus den bisherigen Grundbüchern übernommenen Grundbuchinhalte steht. Dabei sollen die zu übernehmenden Grundbucheintragungen redaktionell so modifiziert werden, dass sie den durch die Datenbankstruktur vorgegebenen Anforderungen gerecht werden. Technisch entspricht die Systemarchitektur des Programms SolumSTAR nicht mehr dem Stand der Technik, alleine schon wegen der fehlenden Schnittstellen für einen effizienten Datenaustausch mit der Vermessungs-/Katasterverwaltung, den Notariaten, mit anderen Behörden (z.B. Bodenordnungsbehörden) und auch mit anderen Gerichtsabteilungen. |
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, für bestimmte Eintragungen grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten zu begründen. Durch die Begründung grundbuchamtsübergreifender Zuständigkeiten sollen Gesamtrechte, die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken eines Landes betreffen, an sämtlichen Grundstücken von einem einzigen Rechtspfleger eingetragen werden können. Das Gleiche gilt für die Richtigstellung von Berechtigtenbezeichnungen, die beispielsweise infolge Eheschließung oder Firmenänderung unrichtig geworden sind. |
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Es werden neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf den Grundbuchinhalt zugelassen. Die Datenbankstruktur ermöglicht zielgenauere Abfragen und Auswertungen des Grundbuchinhalts. Ergebnisse von Grundbuchrecherchen können entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen aufbereitet werden. |
Rz. 10
Praktische Grundlage für die bundesweite Errichtung eines Datenbankgrundbuchs ist eine Verwaltungsvereinbarung aller Bundesländer. Die Länder sollen auch dafür sorgen, dass einheitliche Schnittstellen zu externen Nutzern des Grundbuches geschaffen werden, so dass es selbst bei unterschiedlichem Entwicklungsstand der Bundesländer nicht zu einer Zersplitterung im automatisierten Abrufverfahren kommt. Das ganze Vorhaben hat freilich auch wichtige Bezüge zur Entwicklung im Katasterwesen.
Rz. 11
Die Arbeitsgruppe "Zukunft" der Bund-Länder...