Rz. 18
Vor dem Hintergrund der genannten verfassungsgerichtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht nur eine absolute Erwerbsgrenze von 26 Mio. EUR für die Gewährung des Verschonungsabschlags in das Gesetz aufgenommen, sondern für die Beurteilung der sich im Falle des Überschreitens dieser Grenze ergebenden Rechtsfolgen eine weitere Prüfschwelle von 90 Mio. EUR eingeführt. Je nach festzustellendem Wert des Erwerbs ergeben sich nun unterschiedliche Rechtsfolgen, die der Steuerpflichtige (jedenfalls im Bereich von nicht mehr als 90 Mio. EUR) durch die Ausübung ihm zustehender Wahlrechte erheblich beeinflussen kann.
Rz. 19
Maßgeblich für die jeweiligen Größenklassen ist jeweils nicht die Größe des betroffenen Betriebes oder Unternehmens, das ganz oder teilweise auf den Erwerber übergeht. Entscheidend ist vielmehr stets der Wert des zum der Besteuerung unterliegenden Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens. Dies entspricht zum einen den verfassungsrechtlichen Vorgaben und fügt sich zum anderen auch in die Grundkonzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (Erbanfallsteuer) ein. Darüber hinaus trägt dieses Konzept auch dem Bereicherungsprinzip sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (des Erwerbers) Rechnung.
Rz. 20
Für Erwerbe, bei denen die die Grenze von 26 Mio. EUR nicht überschritten wird, folgt das Verschonungsregime dem mit dem ErbStG 2009 eingeführten Konzept (85 % Regelverschonung mit Wahlrecht zur 100 % Vollverschonung).
Rz. 21
Liegt der für die Prüfung maßgebliche Wert des Erwerbs über 90 Mio. EUR, kommt eine Verschonung in Form eines (teilweisen) Steuererlasses nur auf der Grundlage einer (positiven) Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht. Voraussetzung für den Steuererlass ist, dass dem Erwerber bei einer (typisierten) Analyse des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens eine Begleichung der tariflichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nicht zugemutet werden kann, ohne das erworbene Unternehmensvermögen zu gefährden.
Rz. 22
Für Erwerbe, deren Wert zwar 26 Mio. EUR übersteigt, aber nicht über 90 Mio. EUR liegt, besteht zugunsten des Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob ein (entsprechend dem Umfang, in dem die Schwelle von 26 Mio. EUR überschritten ist) abgeschmolzener Verschonungsabschlag oder ein (teilweiser) Steuererlass auf der Grundlage der angesprochenen Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen werden soll.
Eine Grafik zum Verwaltungsvermögenstest findet sich auf der Klapptafel am Ende des Buches.