A. Zur Entstehung des Feststellungsverfahrens
Rz. 1
Das Verfahren zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten wurde durch das JStG 1997 v. 20.12.1996 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer eingeführt. § 138 BewG in der Fassung des JStG 1997 v. 20.12.1996 enthielt die vom BVerfG geforderte Abkehr von den Einheitswerten und regelte für das Grundvermögen die Verwendung der sog. Bedarfswerte zum Bewertungsstichtag 1.1.1996. Die gesonderte Feststellung von Werten des Betriebsvermögens war nicht vorgesehen, so dass die Betriebsfinanzämter in Amtshilfe für die zur Wertermittlung zuständigen Erbschaftsteuerstellen tätig wurden, ohne hierzu mit eigenen Befugnissen ausgestattet zu sein. War der Erwerber nicht auch Inhaber des Betriebsvermögens (z.B. Gesellschaftsanteil), konnte die Mitwirkung des Betriebsinhabers (z.B. Personen- oder Kapitalgesellschaft) nicht erzwungen werden. Dies hatte häufig zur Folge, dass die zur Bewertung des Betriebsvermögens erforderlichen Daten nur unzureichend und mit großem, vor allem zeitlichem Aufwand ermittelt werden konnten. Die Zulieferung der Besteuerungsgrundlagen war insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Festsetzungsfrist häufig schwierig, so dass in vielen Fällen die Festsetzungsverjährung drohte. Das Feststellungsverfahren ist für erbschaftsteuerliche Zwecke durch das JStG 2007 v. 13.12.2006 auf das Betriebsvermögen ausgeweitet worden (§ 151 Abs. 1 Nr. 2–3 BewG). Durch die Neuregelung im JStG 2007 hat der Gesetzgeber erreicht, dass auch die Betriebe und Gesellschaften am Besteuerungsverfahren beteiligt werden (vgl. § 153 Abs. 2, 3 BewG) und die für die Wertermittlung erforderliche Zeit nicht zulasten der Festsetzungsfrist geht. Werden die Werte des Betriebsvermögens festgestellt oder geändert, so ist die Berücksichtigung im Steuerbescheid gem. §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und selbst dann noch möglich, wenn die Frist zur Steuerfestsetzung an sich abgelaufen ist.
Mit Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008 sind eine Reihe von im Rahmen der Betriebsbewertung zu ermittelnden Daten hinzugekommen, die für die Verschonung des Betriebsvermögens zu prüfen sind (z.B. Anteil des Verwaltungsvermögens, vgl. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG; Höhe der Lohnsumme, vgl. § 13a Abs. 1 ErbStG). Vorgesehen ist, dass im Zuge der Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens diese Daten durch das Betriebsfinanzamt (vgl. § 153 Nr. 2–4 BewG) ermittelt und nachrichtlich an die Erbschaftsteuerstelle weitergegeben werden. Entsprechende Anweisungen sind in dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden enthalten. Weiter vorgesehen ist, dass das Betriebsfinanzamt nach Ablauf der Lohnsummenfrist (vgl. § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG), nach Ablauf der Haltefrist (vgl. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) bzw. nach einer verschonungsschädlichen Verwendung (z.B. Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage) eine Mitteilung darüber macht, ob die Voraussetzungen für den Erhalt der Verschonung erfüllt wurden. Die Erbschaftsteuerstelle entscheidet in eigener Befugnis über die Entziehung des Steuervorteils, ohne dass eine Bindungswirkung an die Mitteilung des Betriebsfinanzamtes besteht.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden einige technische und klarstellende Änderungen eingeführt und mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Umfang der gesondert festzustellenden Angaben auf die Voraussetzungen für die Erlangung der Steuerverschonung nach § 13a ErbStG erweitert (§§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG). Hiernach sind die Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG), die Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG) und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6–13 ErbStG) sowie die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG), der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) festgestellt. Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Steuerschuldner nun stets und nicht nur, wenn der Feststellungsgegenstand ihm zuzurechnen ist, den Feststellungsbescheid erhält. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG sorgt damit dafür, dass der Steuerschuldner uneingeschränkt über den Fortgang des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahrens auf dem Laufenden gehalten wird und erforderlichenfalls auch durch Einspruch die Unrichtigkeit des festgestellten Wertes zu rügen berechtigt ist. Die Chance, die verfahrensrechtliche Stellung der Erbengemeinschaft klarzustellen, hat der Gesetzgeber abermals verpasst. Zudem sorgte die Einführung der Basiswertregelung in § 151 Abs. 3 BewG, die bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten zu erheblichem Feststellungsaufwand führte, für eine Vereinfachung des Feststellungsverfahrens.
Dur...