Rz. 1
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in diesem Kommentar wegen der geringen Anzahl praktischer Fälle aus Platzgründen nicht kommentiert. Die Bewertung ist in R B 158 bis 168 ErbStR 2019 und H B 158.1 (1) bis H B 168 ErbStH 2019 mit instruktiven Beispielen sowie das dazu gehörige Feststellungsverfahren in R B 151 bis R B 156 ErbStR 2019 sowie H B 151.2 bis 154 ErbStH 2019 ausführlich geregelt. Im Zweifel ist auf Kommentare zum Bewertungsgesetz und auf Spezialliteratur zurückzugreifen.
Rz. 2
Die Vorschriften der §§ 158–175 BewG und die dazugehörigen – teilweise aktualisierten – Anlagen 14–20 zum BewG regeln die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sowie für Grunderwerbzwecke ab 2009 ff. Die §§ 158–160 BewG enthalten die maßgeblichen Begriffsbestimmungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (dazu R B 158.1 ErbStR 2019) und den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (die wirtschaftliche Einheit des LuF-Vermögens). Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung dauerhaft zur planmäßigen und ständigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, werden unter objektiven Gesichtspunkten der Vermögensart "LuF-Vermögen" zugerechnet. Die Abgrenzung zu anderen Vermögensarten (siehe dazu R B 158.2 bis 176.1 ErbStR 2019 und H B 158 (1) bis 159 ErbStH 2019) ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erforderlich. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird in § 158 Abs. 4 BewG zum Betriebsvermögen (R B 158.2 ErbStR 2019, H B 158.2 ErbStH 2019) und sonstigen Vermögen (R B 158.4 ErbStR 2019) hin "negativ" abgegrenzt, d.h. dort findet man, was nicht zum LuF-Vermögen gehört. Nach § 159 BewG steht das LuF-Vermögen in besonderer "Konkurrenz" zum Grundvermögen. Die Abgrenzung, ob ein Grundstück zum LuF-Vermögen oder zum Grundvermögen gehört (dazu R B 158.3 und 176.1 ErbStR 2019), ist wegen der anzuwendenden unterschiedlichen Bewertungsmethoden und der Verschonungsregelungen von ganz erheblicher Bedeutung, in der Praxis z.B. für die Frage, ob Grundstücke, die möglicherweise in Zukunft Bauland werden, noch im Rahmen des LuF-Reinertragsverfahrens bewertet werden können und/oder ob am Besteuerungszeitpunkt überhaupt noch LuF-Vermögen vorliegt. Insb. auch bei Nachfolgeregelungen im Rahmen sog. vorweggenommener Erbfolge ist zu beachten, dass der Betrieb nicht aufgegeben wird. Diese (Abgrenzungs-)Entscheidung sowie die Bewertung als solche sind nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag i.S.v. § 161 BewG im Rahmen der gesonderten Wertfeststellung vorzunehmen.
Rz. 3
Bewertungsgegenstand ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, das ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 2 BewG). Dieser setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Neben dem eigenbewirtschafteten Betrieb ist auch ein im Ganzen verpachteter Betrieb (als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit) ein LuF-Betrieb (R B 158.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019 und H B 158.1 (1) ErbStH 2019). Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn es land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dauernd zu dienen bestimmt ist (R B 158.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019). Ein Sonderfall ist die sog. Stückländerei; diese bildet einen Betrieb der LuF-Wirtschaft, wenn die einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche, bei dem die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind (R B 160.1 Abs. 6 ErbStR 2019; H B 164 (9) ErbStH 2019). Der Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem Wirtschaftsteil (§ 160 Abs. 2 BewG) und ggf. aus dem Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils (näheres siehe § 168 BewG). Dementsprechend ist bei der Bewertung zwischen dem Wirtschaftsteil und dem Wohnteil und/bzw. den Betriebswohnungen zu unterscheiden. Zum Wirtschaftsteil gehören neben den Grundstücken einschl. Gebäuden/Bauwerken z.B. auch die Betriebsmittel (landwirtschaftliche Maschinen etc.). Der Wirtschaftsteil, also der eigentliche land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebsbereich, ist – nach gesetzlicher – Festlegung mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser ist unterschiedlich zu ermitteln. Grundsätzlich ist der jeweilige Wirtschaftsteil vorrangig mit einem sog. Fortführungswert nach seinem steuerlich vorgegebenen Ertrag (§§ 162 ff. BewG) anzusetzen (R B 162 ff. ErbStR 2019). Für die Bewertung als land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kommt es nach § 158 Abs. 1 S. 2 BewG auf die daue...