Rz. 3
Nach § 1967 Abs. 1 BGB "haftet" der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Damit übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Die Bestimmung legt damit den Grundsatz der (zunächst) unbeschränkten Haftung des Erben fest. Jeder Erbe hat jedoch das Recht, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zur Beschränkung der Haftung kann es aber auch durch eine Handlung eines Nachlassgläubigers kommen. Zugleich mit der Normierung der unbeschränkten Haftung des Erben regelt § 1967 Abs. 1 BGB die Frage, womit er haftet. Bis zur Beschränkung der Haftung haben die Gläubiger Zugriff auf das gesamte Vermögen des Erben, zu dem dessen Eigenvermögen und der Nachlass gehört.
Rz. 4
Bei der Erbenhaftung ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach Annahme der Erbschaft. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1958 BGB). Die Zwangsvollstreckung in den Nachlass richtet sich nach den §§ 778 Abs. 1, 779 ZPO. Nach der Annahme der Erbschaft hat der Erbe einige bestimmte aufschiebende Einreden, die ihm die Möglichkeit eröffnen sollen, über die Annahme der Erbschaft nachzudenken. Es sind dies:
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die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB sowie |
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die Einrede des Aufgebotsverfahrens nach § 2015 BGB. |
Rz. 5
In einigen Fällen ist die Haftung des Erben kraft Gesetzes von Anfang an auf den Nachlass beschränkt:
Rz. 6
Der Erbe kann, hiervon unabhängig, seine Haftung auf den Nachlass beschränken, in dem er:
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die Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB); |
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die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (§§ 315 ff. InsO) oder |
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die Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern lässt (§§ 1970 ff. BGB) und schließlich |
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die Zwangsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks beantragt (§§ 175 Abs. 1 S. 1, 179 ZVG; was nur dann in Betracht kommt, wenn der Nachlassgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlass gehörenden Grundstück besitzt und die zusätzlichen Voraussetzungen des § 179 ZVG vorliegen. |
Rz. 7
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe u.U. seine Haftung allein dadurch beschränken, dass er sich auf bestimmte Tatsachen beruft:
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darauf, dass der Nachlass dürftig ist, § 1990 Abs. 1 BGB, d.h. es fehlt an einer die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben, § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB. |
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auf die fünfjährige Säumnis eines Nachlassgläubigers, § 1974 BGB oder |
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der Miterbe – darauf, dass er die Einrede des ungeteilten Nachlasses geltend macht (§ 2059 Abs. 1 BGB). Diese Einrede entfällt mit der Teilung des Nachlasses. |
Rz. 8
Der Erbe kann aber sein Recht zur Beschränkung der Haftung auch verlieren, z.B.
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allen Gläubigern gegenüber durch die Versäumung der Inventarfrist (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie durch die absichtlich herbeigeführte erhebliche Unvollständigkeit des Inventars oder Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit in das Inventar, und zwar in Benachteiligungsabsicht (§ 2005 Abs. 1 S. 1 BGB); |
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einzelnen Gläubigern gegenüber durch die Verweigerung der das Inventar bekräftigenden eidesstattlichen Versicherung (§ 2006 Abs. 3 BGB) sowie im Falle des Prozesses gegen ihn, wenn er sich die Möglichkeit der Beschränkung seiner Haftung im Urteil nicht vorbehalten ließ (§ 780 Abs. 1 ZPO) und auch |
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allen bzw. einzelnen Gläubigern gegenüber durch den Verzicht auf das Recht zur Haftungsbeschränkung. |