Rz. 1
Die Bestimmungen des Untertitels 3 betreffen die Beschränkung der Haftung des Erben. Was damit im Grundsatz gemeint ist, wurde in der Einführung zu den §§ 1967–2017 BGB im Einzelnen angeführt. Während sich die Bestimmungen des Untertitels 2 mit zwei Fällen der Beschränkung der Haftung des Erben einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (§§ 1973, 1974 BGB) befassen, bestimmt der Untertitel 3 (§§ 1975–1992 BGB), unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Erben allen Gläubigern gegenüber beschränkt werden kann. Es wird ein wichtiger Grundsatz der Haftungsbeschränkung festgelegt: Regelmäßig ist deren Voraussetzung die amtliche Sonderung des Nachlasses (separatio bonorum) vom Eigenvermögen des Erben.
Rz. 2
Regelmäßige Voraussetzung für eine Haftungsbeschränkung allen Gläubigern gegenüber ist nach § 1975 BGB die Herbeiführung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu beachten ist allerdings, dass eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegenüber dinglichen oder ihnen gleichgestellten Ansprüchen, welche vom Aufgebot nach § 1971 nicht betroffen würden (im Einzelnen vgl. § 1971 Rdn 2 und 3), grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Gegenüber akzessorischen dinglichen Sicherungsrechten gilt dies jedenfalls dann, wenn der Gläubiger diese bereits vom Erblasser erworben hat. Hat er sie erst nach dem Erbfall erlangt, ist zu unterscheiden: In dem Fall, in dem der Nachlassgläubiger das Sicherungsrecht durch Rechtsgeschäft vom Erben erlangt hat und der Erbe sich dabei nicht ausdrücklich sein Recht zur Beschränkung der Haftung vorbehalten hat, verliert er sein Haftungsbeschränkungsrecht, kann das Sicherungsrecht u.U. kondizieren. Hat der Nachlassgläubiger das Sicherungsrecht nach dem Erbfall im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung erlangt, kann der Erbe sich auch diesem gegenüber auf das Recht zur Haftungsbeschränkung berufen. Die Nachlassverwaltung setzt dabei i.d.R. einen zureichenden Nachlass und das Nachlassinsolvenzverfahren einen nicht zureichenden, d.h. zahlungsunfähigen oder überschuldeten Nachlass voraus. Deckt der Nachlass weder die Kosten einer Nachlassverwaltung noch eines Nachlassinsolvenzverfahrens, kann nach §§ 1990, 1991 BGB eine Haftungsbeschränkung auch ohne eines der vorgenannten Verfahren herbeigeführt werden.
Rz. 3
Eine besondere Art der beschränkten Haftung, nämlich eine dem § 1973 BGB entsprechende, ist in § 1989 BGB bestimmt. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder Insolvenzplan beendet ist und der Erbe hinterher noch für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird.
Rz. 4
Der Errichtung eines Inventars, die lediglich die Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen auf dem Papier bedeutet, hat das Gesetz keine haftungsbeschränkende Wirkung beigelegt. Sie wahrt dem Erben allein die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, während ein Verstoß gegen die Inventarpflicht (§ 1994 BGB) das Recht zur Beschränkung der Erbenhaftung vernichtet und sie damit zur endgültig unbeschränkten, also unbeschränkbaren, werden lässt.