Rz. 57
Entsprechende Regelungen zur Abgabe, Verweisung und Zurückverweisung finden sich auch in den Gerichtskostengesetzen. Hier gilt abweichend Folgendes:
Rz. 58
Im Falle einer Abgabe werden die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist (§ 4 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 3 FamGKG, § 5 Abs. 2 GNotKG).
Rz. 59
Im Falle einer Verweisung werden die Gerichtsgebühren ebenfalls nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist (§ 4 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 3 FamGKG, § 5 Abs. 2 GNotKG).
Rz. 60
Bei einer Verweisung von der Fachgerichtsbarkeit an ein ordentliches Gericht darf dieses seine weitere Tätigkeit gemäß § 12 GKG von der Zahlung der Verfahrensgebühr nach GKG-KostVerz. 1210 abhängig machen, wenn das die zunächst angerufene Gerichtsbarkeit keine Abhängigmachung kennt.
Rz. 61
Im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht entstehen keine neuen Gerichtsgebühren, weil nach den Gerichtskostengesetzen kein neues Verfahren beginnt, sondern das Verfahren nach Zurückverweisung und das Ausgangsverfahren ein Verfahren sind.
Rz. 62
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht der dritten Instanz eine Sache an die bislang noch nicht befasste zweite Instanz "zurück"-verweist (siehe Rdn 33). Dann werden dort die Gerichtsgebühren gesondert erhoben.
Beispiel: Auf die Sprungrevision hebt der BGH das Urteil des LG auf und verweist die Sache an das OLG.
Vor dem OLG fallen jetzt gesonderte Gerichtsgebühren an.
Rz. 63
Im Falle einer Zurückverweisung an ein anderes vorinstanzliches Gericht (Diagonalverweisung nach § 20 S. 2) gilt das gleiche. Im Ausgangsverfahren der Vorinstanz und das Verfahren nach Zurückverweisung in derselben Instanz werden die Gerichtsgebühren insgesamt nur einmal erhoben.