1. Grundsatz

 

Rz. 52

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Sache nur teilweise abgegeben oder verwiesen wird. Dabei sind wiederum zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

2. Trennung und Teilverweisung

 

Rz. 53

Wird nur ein Teil des Streit- oder Verfahrensgegenstands abgegeben oder verwiesen, so erfolgt zuvor eine Verfahrenstrennung, so dass die getrennten Verfahren dann als selbstständig zu behandeln sind (siehe § 15 Rdn 173 ff.). Auf das abgetrennte Verfahren sind dann die vorstehenden Ausführungen entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Verfahrens ergeben sich keine Besonderheiten.

 

Beispiel: Vor dem LG werden Ansprüche aus Wohn- und Geschäftsraummiete geltend gemacht. Das LG trennt die Ansprüche aus der Wohnraummiete ab und verweist die Sache insoweit an das AG.

Dieser Fall ist nach den Grundsätzen einer Verfahrenstrennung zu behandelt, da nach § 20 S. 1 keine neue Angelegenheit ausgelöst wird.

3. Teilweise Zurückverweisung

 

Rz. 54

Wird eine Entscheidung nur wegen eines Teils des Streit- oder Verfahrensgegenstands aufgehoben und die Sache an ein Vordergericht zurückverwiesen, so ist nur das zurückverwiesene Teilverfahren eine neue Angelegenheit nach § 21. Soweit nach VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen ist, wird dann auch nur aus diesem Teilwert angerechnet (siehe § 21 Rdn 33).

 

Beispiel: Das OLG hebt das LG Urteil des LG über 10.000 EUR in Höhe von 6.000 EUR auf und verweist insoweit die Sache an das LG zurück. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

In Höhe von 6.000 EUR entstehen die Gebühren vor dem LG erneut (§ 21 Abs. 1). Anzurechnen ist gemäß VV Vorb. 3 Abs. 6 nur in Höhe von 6.000 EUR.

4. Abgabe, Verweisung oder Zurückverweisung an das Empfangsgericht und Verbindung mit einer dort schon anhängigen Sache

 

Rz. 55

Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen und mit einem anderen dort schon anhängigen Verfahren verbunden, gelten hinsichtlich des abgegebenen, verwiesenen oder zurückverwiesenen Verfahrens die vorstehenden Ausführungen wiederum entsprechend. Ab der Verbindung liegt dann nur noch eine Angelegenheit vor (zur Abrechnung siehe § 15 Rdn 181 ff.). Im Falle einer Zurückverweisung findet dann in Ansehung des verbundenen Verfahrens nur eine Teilanrechnung statt.

 

Beispiel: Das LG hebt ein Urteil des AG über 2.000 EUR auf und verweist insoweit die Sache an das AG zurück. Dort wird die Sache mit einem zwischenzeitlich anhängigen weiteren Verfahren (1.000 EUR) verbunden.

Bis zur Verbindung sind Gebühren aus 2.000 EUR gesondert angefallen (unter Berücksichtigung der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6). Nach Verbindung sind die Gebühren aus dem Gesamtwert angefallen, wobei auch hier die Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6, jetzt als Teilanrechnung zur berücksichtigen ist (zur Abrechnung und zum Wahlrecht siehe § 15 Rdn 181 ff.).

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