Rz. 3

Systematisch im vierten Titel des zweiten Abschnitts angesiedelt, regelt der Normenkomplex einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft anlässlich ihrer Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB. Es handelt sich rechtstechnisch um "eine an die Anteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Obligation, die Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht vorzunehmen" (also nicht um ein "gesetzliches Vermächtnis" oder eine Nachlassverbindlichkeit, worauf Löhnig zutreffend hinweist[7]), und dieser Anspruch ist unverjährbar.[8] Jedem Miterben steht er gegen jeden anderen Miterben zu.[9] Anspruchsinhalt: Der Ausgleichungsverpflichtete muss der Teilung unter Berücksichtigung des Vorempfangs zustimmen.[10] Das Gefüge der Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt gegliedert:

§ 2050 BGB: Grundnorm; regelt die Ausgleichungspflicht zu Lasten der nächsten Abkömmlinge bei gesetzlicher Erbfolge.
§ 2051 BGB: regelt die Situation, dass ein Abkömmling weggefallen ist.
§ 2052 BGB: ordnet die Ausgleichungspflicht auch für Testamentserben an, wenn ihre Quoten den gesetzlichen entsprechen.
§ 2053 BGB: bestimmt die Voraussetzungen, unter denen auch entferntere Abkömmlinge zur Ausgleichung verpflichtet sind.
§ 2054 BGB: regelt den Sonderfall, dass eine ausgleichungspflichtige Zuwendung aus Mitteln eines Gesamtgutes erfolgt ist.
§ 2055 BGB: gibt die Berechnungsschritte des Ausgleichungsverfahrens vor.
§ 2056 BGB: stellt klar, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe von Mehrempfang nicht besteht.
§ 2057 BGB: begründet die Auskunftspflicht unter den Miterben betreffend ausgleichungsrelevante Zuwendungen.
§ 2057a BGB: regelt den Mehranspruch desjenigen Abkömmlings, der das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt oder der ihn gepflegt hat.
[7] Staudinger/Löhnig, § 2050 Rn 7.
[8] Staudinger/Löhnig, § 2050 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2050 Rn 1: "nur rechnerische Bedeutung"; Prinzip der sog. Idealkollation im Gegensatz zum römisch-rechtlichen Grundsatz der Realkollation, wonach die Vorempfänge wieder zur Nachlassmasse einzubringen waren; im Einzelnen Lange/Kuchinke, § 15 III 2.
[9] LG Arnsberg v. 15.1.2014 – 2 O 116/12, BeckRS 2014, 19701.
[10] Lange/Kuchinke, § 15 III 4a.

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