Rz. 6
Fragen des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft beurteilten sich bis zum Inkrafttreten der EuErbVo am 17.8.2015 prinzipiell nach dem Erbstatut des Art. 25 Abs. 1 EGBGB,[17] also dem Heimatrecht des Erblassers. Dies gilt ebenso prinzipiell auch für Ausgleichungspflichten.[18] Aufgrund Art. 4 Abs. 1 EGBGB können Rück- und Weiterverweisungen dazu führen, dass deutsches Recht als dasjenige des letzten Wohnsitzes berufen ist.[19] Nach vereinzelter Rspr. kommt das Recht der zugehörigen Schenkung oder der vollziehenden Verfügung in Betracht (jeweils im Fall von Trust-Guthaben nach amerikanischem Recht auf dem Konto vom Erblasser angelegt "in trust for").[20]
Für die Zeit ab dem 17.8.2015 gilt Art. 23 Abs. 2 lit. (i) und (j) EuErbVo, wonach Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Verfügungen sowie die Teilung des Nachlasses dem Erbstatut unterliegen: die "erbrechtlichen Reaktionen auf lebzeitige Zuwendungen".[21] Es bleibt abzuwarten, welche Einzelprobleme sich auftun, wenn zu Lebzeiten des Erblassers im Ausland – oder aus fremden Güterständen – vorgenommene Zuwendungen an Abkömmlinge mit dem Instrumentarium der §§ 2050–2054 BGB bearbeitet werden müssen. In Europa herrscht etwa die Errungenschaftsgemeinschaft vor;[22] wie diese mit dem Regelungsgehalt des § 2054 BGB kompatibel ist, wird sich weisen müssen.
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