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Das römische Recht sah in der Auflage (modus) die Beschränkung eines testamentarischen Erwerbs.[31] Das germanische Recht ließ Testamente nicht zu, so dass Auflagen nicht denkbar waren.[32] Das Schweizer Erbrecht kennt die Auflage (Art. 482 ZGB), ebenso das österreichische Erbrecht, das allerdings mit einem "Auftrag" arbeitet (§§ 709 ff. ABGB), der keinen Erfüllungsanspruch gibt, sondern dessen Nichterfüllung als auflösende Bedingung des belasteten Erwerbs wirkt. Im anglo-amerikanischen Recht gibt es die Auflage nicht.

[31] Kaser/Knütel, Römisches PrivatR, S. 88.
[32] Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 81; Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht, S. 172 f.

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