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Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangen kann, die die Testierform des gemeinschaftlichen Testaments verbietet und eine Umdeutung in Einzeltestamente nicht zulässt. Insbesondere also, wenn beide Testierende keine deutschen Staatsbürger sind, ist hier Vorsicht geboten. Verfassen also zwei italienische Staatsangehörige in Deutschland ein gemeinsames Ehegattentestament, so ist dieses nichtig.[27] Streitig sind die Fälle, in denen nur einer der beiden Testierenden Ausländer ist und dessen Heimatrecht ein gemeinschaftliches Testament verbietet.[28] In der ehemaligen DDR waren gemeinschaftliche Testamente nach §§ 388, 391 ZGB möglich. Doch mussten sich die Ehegatten dort zwingend gegenseitig zu Erben einsetzen, vgl. § 389 Abs. 1 S. 1 ZGB. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts richten sich Errichtung und Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen gem. Art. 235 § 2 EGBGB nach bisherigem Recht.[29]

[27] OLG Koblenz v. 21.2.2013 – 2 U 917/12, NJW-RR 2013, 965, 966 = FamRZ 1516.
[29] Einzelheiten vgl. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, Vor §§ 2265 ff. Rn 61 m.w.N.

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