Rz. 23
Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO[30]) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreiches. Für alle ab diesem Datum eintretenden Erbfälle richtet sich das Erbrechtsstatut nicht mehr wie nach alter Rechtslage nach Art. 25 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt, sondern im Regelfall nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), also auch und insbesondere wenn die letztwillige Verfügung vor dem Datum des Inkrafttretens der EuErbVO verfasst wurde.[31] Übergangsregelungen finden sich in Art. 83 EuErbVO. Nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO kann sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände die Geltung des Rechtes eines anderen Staates ergeben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu diesem Staat hatte. Der von der EuErbVO gewählte Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist erheblich unschärfer als die nach alter Rechtslage relevante Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Zudem ist unklar, nach welchen Vorschriften sich unter der Geltung der EuErbVO die Wirksamkeit und Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments richtet (Art. 24 oder Art. 25 EuErbVO).[32] Ebenso ist die Frage der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments umstritten, bei dessen Errichtung für einen Testierenden eine Rechtsordnung gilt, nach welcher die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments unzulässig ist.[33] Für den erbrechtlichen Berater ergibt sich hieraus zum einen eine Hinweispflicht auf die möglichen Auswirkungen der EuErbVO und zum anderen die Frage, wie und ob er durch eine klare Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) des Erbstatuts und/oder des Errichtungsstatus (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO) in der letztwilligen Verfügung dafür Sorge tragen kann, dass die letztwillige Verfügung unabhängig von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes Bestand haben wird.[34]
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