Rz. 23

Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO[30]) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreiches. Für alle ab diesem Datum eintretenden Erbfälle richtet sich das Erbrechtsstatut nicht mehr wie nach alter Rechtslage nach Art. 25 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt, sondern im Regelfall nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), also auch und insbesondere wenn die letztwillige Verfügung vor dem Datum des Inkrafttretens der EuErbVO verfasst wurde.[31] Übergangsregelungen finden sich in Art. 83 EuErbVO. Nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO kann sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände die Geltung des Rechtes eines anderen Staates ergeben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu diesem Staat hatte. Der von der EuErbVO gewählte Anknüpfungspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist erheblich unschärfer als die nach alter Rechtslage relevante Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Zudem ist unklar, nach welchen Vorschriften sich unter der Geltung der EuErbVO die Wirksamkeit und Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments richtet (Art. 24 oder Art. 25 EuErbVO).[32] Ebenso ist die Frage der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments umstritten, bei dessen Errichtung für einen Testierenden eine Rechtsordnung gilt, nach welcher die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments unzulässig ist.[33] Für den erbrechtlichen Berater ergibt sich hieraus zum einen eine Hinweispflicht auf die möglichen Auswirkungen der EuErbVO und zum anderen die Frage, wie und ob er durch eine klare Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) des Erbstatuts und/oder des Errichtungsstatus (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO) in der letztwilligen Verfügung dafür Sorge tragen kann, dass die letztwillige Verfügung unabhängig von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes Bestand haben wird.[34]

[30] Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ABl EU 2012 L 201, S. 107 ff.
[32] Für eine Anwendung des Art. 24 der VO: Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393; Nordmeier, ZEV 2012, 513; für eine Anwendung des Art. 25 der VO: Herzog, ErbR 2013, 2; Lehmann, ZErb 2013, 25; Döbereiner, MittBayNot 2013, 437; Looschelders, IPRax 2016, 75; Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 25 EGBGB, Art. 25 EU-ErbVO Rn 3.
[33] Palandt/Weidlich, § 2265 Rn 1.
[34] Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 25 EGBGB, Art. 25 EU-ErbVO Rn 7.

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