Rz. 18

Bei all diesen Unterschieden darf jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen beiden Testierformen auch erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, die durch die Gestaltung im Einzelfall noch verstärkt werden können. So kann bspw. ein Erbvertrag durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts einem gemeinschaftlichen Testament angenähert werden. Aufgrund der sachlichen Nähe des gemeinschaftlichen Testaments zum Erbvertrag bei wechselbezüglichen Verfügungen wendet die Rspr. auch die für den Erbvertrag geltenden Vorschriften über Anfechtung und Verfügungen unter Lebenden (§§ 2281 ff., 2286 ff. BGB) auf unwiderruflich gewordene Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend an.[18]

[18] RGZ 87, 95; RGZ 132, 4; BGHZ 82, 274; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 947.

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