Rz. 4

Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspartner oder ein nicht beteiligter Dritter sein (§ 1941 Abs. 2 BGB). Wird ein Dritter bedacht, liegt kein Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB vor,[13] da der Erblasser keine Verpflichtung gegenüber dem Dritten eingeht. Bei Aufhebung des Erbvertrages ist daher die Zustimmung des bedachten Dritten nicht erforderlich. Der Erblasser kann die vertragsmäßige Verfügung nur höchstpersönlich treffen (§ 2274 BGB); dagegen kann der annehmende Vertragspartner, soweit er keine einseitige Verfügungen vornimmt (vgl. § 2064 BGB), sich vertreten lassen. Als Vertrag setzt der Erbvertrag zudem Geschäftsfähigkeit voraus, § 2275 BGB; die Besonderheiten bei Ehegatten und Verlobten, § 2275 Abs. 2 und 3 BGB a.F., sind durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, welches am 22.7.2017 in Kraft getreten ist, weggefallen.

[12] Reithmann, DNotZ 1957, 527.
[13] BGHZ 12, 115.

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