Rz. 2

Die Erbunwürdigkeit wird aufgrund der hohen Anforderungen an die Tat, welche die Unwürdigkeit begründet, nur selten (erfolgreich) geltend gemacht. Spektakuläre Einzelfälle lassen die Normen aber immer wieder zum Gegenstand der gesellschaftlichen Debatte werden.

 

Rz. 3

Oft geschieht dies im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die Regelungen zur Pflichtteilsentziehung. Dies war etwa der Fall eines Sohnes, der seine Mutter im schuldunfähigen Zustand öfter misshandelt und schließlich getötet hatte. Die Frage, ob die Schuldunfähigkeit die dort relevante Pflichtteilsentziehung ausschloss, beschäftigte auch das BVerfG[3] und indirekt auch die Diskussion um die Erbunwürdigkeitsgründe. Trotzdem blieben die §§ 2339 ff. BGB in der Reformdiskussion weitgehend unbeachtet[4] und schließlich auch unverändert (Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010).

Problematisch bleibt auch die Systematik, welche eine Klage eines Nächstberufenen erfordert. Ist ein solcher nicht informiert, greifbar oder in der Lage, die Erbunwürdigkeit festzustellen zu lassen, erbt der Erbunwürdige trotz unter Umständen drastischer Verfehlungen. Ein staatliches Eingreifen ist kaum möglich. Die Alternative, nach welcher die Erbunwürdigkeit unmittelbar eintritt, wurde vom Gesetzgeber nicht gewählt. Dies kann zwar einerseits als Ausdruck der Privatautonomie gesehen werden, andererseits beruht es aber auf der heute wohl nicht mehr zeitgemäßen Annahme, dass als gesetzliche Erben Nachberufene sicher vorhanden sind und ggf. eingreifen.

[4] MüKo/Helms, § 2339 Rn 4.

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