I. Allgemeines
Rz. 6
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren. Dazu kommt in Betracht ein Testament, welches zur Niederschrift vor einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsularbeamten oder für die Zeit vor dem 1.1.1970 (Inkrafttreten des BeurkG) vor einem Richter oder Notar und vor dem 11.9.1974 (Inkrafttreten des KonsularG) vor einem ermächtigten Berufskonsul oder Konsularbeamten errichtet wurde. Eine weitere Form sind die sog. Nottestamente nach §§ 2249, 2250 BGB. Nicht darunter fällt das Nottestament auf See nach § 2251 BGB, da es gerade keine in einer öffentlichen Urkunde getroffene Verfügung von Todes wegen darstellt. Inwieweit ausländische Erbnachweise vom Grundbuchamt anzuerkennen sind, ist länderspezifisch zu entscheiden, insbesondere unter Beachtung staatsvertraglicher Regelungen. Auch § 108 FamFG hat an der ständigen Rspr. nichts geändert, wonach ausländische Erbnachweise nicht anerkannt werden für den Grundbuchverkehr.
II. Prüfung der Formerfordernisse
Rz. 7
Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen. Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben sich für das Grundbuchamt bei der Prüfung des Inhalts der Verfügung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Erbrechts, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Rz. 8
Lediglich abstrakte Überlegungen hinsichtlich der Auslegungsmöglichkeiten einer Verfügung von Todes wegen sind dazu jedoch nicht ausreichend. Da das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Hs. 2 GBO eine eigenständige Prüfungspflicht hat, dürfte mit der h.M. einhergehend die Pflicht des Grundbuchamts bejaht werden, dass dieses zwar keine eigenen Ermittlungen zur Auslegung einer Verfügung von Todes wegen vornehmen, jedoch sämtliche ihm zur Entscheidungsfindung zugänglichen öffentlichen Urkunden beiziehen muss; dies schließt insbesondere auch die Nachlassakten mit ein. Nur wenn das Grundbuchamt konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der letztwilligen Verfügung hat, kann es einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge verlangen. Hat das zuständige Nachlassgericht bereits eine Feststellung hinsichtlich des Erbrechts getroffen, ist das zuständige Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, eine abweichende Erbfolge in das Grundbuch einzutragen. Enthält ein Erbvertrag ein Rücktrittsrecht, hat das Grundbuchamt das Recht, eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller, der eine Grundbuchberichtigung beantragt, über die Tatsache zu verlangen, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde. Die h.M. lässt eine eidesstattliche Versicherung auch über eine sog. negative Tatsache zu. Das Grundbuchamt ist also in den Fällen, in denen das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung verlangen kann, gleichfalls berechtigt, eine solche zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verwirkung des Erbrechts ausdrücklich nur mit der Geltendmachung des Pflichtteils entstehen kann.
III. Weitere Nachweismöglichkeiten
Rz. 9
Eine Erleichterung hinsichtlich der Nachweise der Erbfolge stellt § 35 Abs. 3 GBO dar, wonach es dem Grundbuchamt erlaubt ist, von den unter § 35 Abs. 1 u. 2 GBO vorgegebenen Nachweisen abzuweichen, sofern der Grundstückswert nicht höher ist als 3.000 EUR und die Beschaffung der Erbfolgenachweise unverhältnismäßig schwierig und kostenintensiv wäre. Das Grundbuchamt kann sich für diesen Fall mit dem Mittel der Versicherung an Eides Statt zufriedengeben. Das sog. Überweisungszeugnis nach §§ 36, 37 GBO stellt eine weitere erleichterte Möglichkeit der Eintragung der Erbfolge im Grundbuch, insbesondere für das Grundbuchamt, dar. Es dient dazu, Erben- und ...