Rz. 18
Der Inhalt des ENZ ist ebenfalls wesentlich umfangreicher als der eines nach deutschem Recht erteilten Erbscheins. Während ein Erbschein nach § 352 b FamFG lediglich den Erblasser, den Erben, eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine angeordnete Testamentsvollstreckung enthalten darf, sind die Angaben in einem ENZ deutlich umfangreicher. Das ENZ muss gemäß Art. 68 EuErbVO zum einen die genaue Bezeichnung der ausstellenden Behörde, des Aktenzeichens und die Umstände, aus denen die Ausstellungsbehörde ihre Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses herleitet, enthalten, zum anderen aber auch detaillierte Angaben gemäß Art. 68 Buchst. e EuErbVO zum Antragsteller: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift und etwaiges Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser. Ebenso ist der Erblasser genau zu bezeichnen. Auch muss das ENZ gemäß Art. 68 Buchst. h EuErbVO Angaben zum Güterstand enthalten, aber nicht zum Güterrechtsstatut. Die nicht zwingende Angabe des Güterrechtsstatuts wirft in der Praxis Probleme auf, da das Güterrechtsstatut maßgeblich für das anzuwendende Recht ist. Es stellt sich somit auch die Frage, inwieweit ein nach einem bestimmten Landesrecht abgeschlossener Ehevertrag, hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf das materielle Recht, von der das ENZ ausstellenden Behörde berücksichtigt wird. Zwar ist in Art. 1 EuErbVO geregelt, dass die EuErbVO nicht in die bestehenden nationalen güterrechtlichen Regelungen eingreift, jedoch stellt sich die Frage, wie die von Todes wegen zu beachtenden güterrechtlichen Wirkungen, wie dies bei § 1371 Abs. 1 BGB der Fall ist, im ENZ ausgewiesen werden sollen. Der EuGH hat nun entschieden, dass nur eine erbrechtliche Auswirkung im ENZ ausgewiesen werden soll, also nicht eine güterrechtliche Betrachtung auch erfolgen darf. Ein Teil der Lit. und Rspr. hat dem sog. erbrechtlichen Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB eine güterrechtliche Qualifikation zugesprochen. Die wohl h.M. geht von einer sowohl güter- als auch erbrechtlichen Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB aus. Die Diskussion, die sich bis zum 17.8.2015, dem Datum des Inkrafttretens der EuErbVO, rein auf die Fragen des Internationalen Privatrechts bezog, ist nun neu entbrannt anlässlich der Rechtsentwicklungen zur EuErbVO.
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Das ENZ muss ferner das anzuwendende Recht nach Art. 68 Buchst. i EuErbVO angeben und auch Angaben darüber enthalten, ob gemäß Art. 8 Buchst. j EuErbVO für die Rechtsnachfolge von Todes wegen die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge gilt, einschließlich Angaben zu den Umständen, aus denen sich die Rechte und/oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter herleiten. Neben weiteren Angaben hat es gemäß Art. 68 Buchst. m EuErbVO darüber Angaben zu machen, ob eine dingliche Teilungsanordnung vom Erblasser getroffen wurde, und die Vermächtnisnehmer aufzuführen nach Art. 68 Buchst. n EuErbVO. Gemäß Art. 68 Buchst. o EuErbVO sind die Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter jeweils mit dem Umfang ihrer Befugnisse aufzuführen.