Rz. 10

Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[30] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehlenswert sein, darauf zu verzichten, einen Erbschein zu beantragen. Gerade bei Nachlassgegenständen, die einer raschen Verfügungsgewalt bedürfen, um ggf. notwendige Verfügungen kurzfristig treffen zu können, wie dies bei Wertpapieren häufig der Fall sein kann, ist der anderweitige Nachweis des Erbrechts grundsätzlich vorzuziehen.[31] Insbesondere Banken müssen sich auch mit dem Nachweis des Erbrechts durch die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung einer letztwilligen Verfügung und dem Eröffnungsprotokoll begnügen gemäß Nr. 5 AGB-Banken.[32] Der Erbe sollte gerade auch aus Kostengründen der Bank gegenüber versuchen, seine Rechtsnachfolge möglichst ohne Erbschein durchzusetzen. Lässt sich die Erbfolge rechtlich einfach durch die Vorlage eines Testaments und des Nachweises, dass keine weiteren Erben vorhanden sind, führen, muss auch die Bank auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten.[33] Die früher von Banken verwandte Klausel nach Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen war zu weitgehend. Grundsätzlich hat zwar eine Bank nach Eintritt des Nachlassfalls ein Interesse daran, nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden (vom Scheinerben wie vom eigentlichen Erben), jedoch war die frühere Fassung der Klausel Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu weitgehend, wonach ohne jeglichen Einschränkungen immer die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden konnte.[34] Vorrangig sind nunmehr die Interessen des eigentlichen Erben zu berücksichtigen, so dass dieser nicht in jedem Fall zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet werden kann. Gelangt eine Bank (Sparkasse) zu der Ansicht, dass ausländisches Recht auf einen bestimmten Erbfall anzuwenden ist, kann sie sich auch zum Nachweis des Erbrechts anderweitige ausländische Urkunden vorlegen lassen gemäß Nr. 5 AGB-Banken, Nr. 5 Abs. 3 AGB-Sparkassen, immer jedoch mit dem Risiko verbunden, dass sie an einen Nichtberechtigten leistet, ohne von ihrer Verbindlichkeit befreit zu werden.[35] Dies trifft jedoch nur zu, sofern der Erbfall nicht nach der EuErbVO abgehandelt wird.

[30] Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, § 40 Rn. 52; Soergel/Zimmermann, Vor § 2353 Rn 8.
[31] Naujok, ZEV 2003, 94 ff.; Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, S. 9 ff.
[32] Palandt/Weidlich, Vor § 2353 Rn 5; Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHB, § 10 Rn 7.
[33] Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, S. 13.
[34] BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12; Werkmüller, ZEV 2014, 41 ff.
[35] Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHB, § 27 Rn 42.

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