1. Mehrere Auftraggeber in demselben Verfahren
Rz. 7
Wird der Anwalt in demselben Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die jeweiligen Gebühren nur einmal, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die mehreren Auftraggeber in Rechtsgemeinschaft stehen (z.B. Erbengemeinschaft), ob für die mehreren Auftraggeber nur eine Person mit Vollmacht der anderen auftritt oder ob die Aufträge zusammen oder sukzessive erteilt werden.
Rz. 8
Sind die mehreren Auftraggeber in demselben Verfahren an dem geltend gemachten Recht ganz oder teilweise gemeinschaftlich beteiligt (z.B. Eheleute als Gesamtgläubiger einer Grundschuld oder als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks), handelt es sich um denselben Gegenstand, so dass eine Erhöhung der Gebühr nach Anm. 2 zu VV 1008 erfolgt.
Rz. 9
Machen in demselben Verfahren die mehreren Auftraggeber eigene Rechte geltend (der Anwalt vertritt den Gläubiger A wegen dessen Forderung von 20.000 EUR und sodann auch den beigetretenen Gläubiger B wegen dessen Forderung i.H.v. 10.000 EUR) oder sind die mehreren Auftraggeber verschiedenartig beteiligt (A ist Schuldner, B ist Reallastberechtigter), liegt nicht derselbe Gegenstand vor, doch werden die Werte gemäß § 22 Abs. 1 zusammengerechnet.
Rz. 10
Vertritt der Anwalt in demselben Verfahren mehrere Schuldner (z.B. Miteigentümer), erwachsen die jeweiligen Gebühren nur einmal, doch findet eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß VV 1008 statt.
Beispiel: Der Gläubiger A betreibt die Zwangsversteigerung gegen die Lebenspartner X und Z in deren hälftige Miteigentumsanteile an einem Grundstück.
Der Anwalt der Lebenspartner X und Z erhält die Gebühr ebenfalls nur einmal, aber gemäß VV 1008 erhöht um 0,3 für die zweite Person, so dass eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von insgesamt 0,7 anfällt.
Der Anwalt des Gläubigers erhält die Verfahrenspauschgebühr nach VV 3311 ebenfalls nur einmal mit dem Gebührensatz von 0,4 + 0,3 = 0,7
2. Mehrere Auftraggeber in verschiedenen Verfahren
Rz. 11
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in verschiedenen Verfahren, erhält er die Gebühren für jedes dieser Verfahren, es sei denn, eine Verbindung der Verfahren wäre möglich und geboten gewesen (vgl. Rdn 5). Im letzten Fall sind die unterschiedlichen Gegenstandswerte zu addieren (§ 22 Abs. 1).
Beispiel 1: Gläubiger A betreibt wegen einer Forderung i.H.v. 2.000 EUR die Zwangsversteigerung in das Grundstück X des Schuldners, der Gläubiger B wegen einer anderen Forderung i.H.v. 5.000 EUR in das Grundstück Y des Schuldners.
Eine Verbindung dieser Verfahren gemäß § 18 ZVG ist nicht möglich.
Beispiel 2: Gläubiger A betreibt wegen derselben Forderung die Zwangsverwaltung in das Firmengrundstück (Fabrik) des Schuldners, ebenso in das an anderer Stelle gelegene Wohnungseigentum des Schuldners.
Eine Verbindung der Verfahren ist zwar möglich, wegen der unterschiedlichen Nutzungsarten jedoch nicht sachdienlich.
3. Ein Auftraggeber, mehrere Grundstücke/Grundstücksanteile desselben Schuldners
Rz. 12
Die jeweiligen Gebühren entstehen nur einmal, wenn dasselbe Verfahren mehrere Grundstücke oder Miteigentumsanteile erfasst.
Rz. 13
Bei getrennten Verfahren ist wiederum maßgebend, ob es möglich und geboten war, diese miteinander zu verbinden (vgl. Rdn 5). Soweit der Gegenstandswert sich nach dem Grundstückswert richtet (z.B. gemäß § 26 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1), ist der zusammengerechnete Wert der Grundstücke maßgebend.