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Vorbemerkung zu VV 3500 ff. / V. Beschwerden in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 9

Keine Anwendung finden die VV 3500 ff. darüber hinaus auf Beschwerden – auch nicht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen – in:

▪ Freiheitsentziehungsverfahren (VV 6300). Für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde erhält der Anwalt hier die Rahmengebühren der VV 6300 ff. (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302);
▪ Unterbringungssachen (VV 6300). Für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde erhält der Anwalt hier die Rahmengebühren der VV 6300 ff. (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302);
▪ Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde erhält der Anwalt hier die Rahmengebühren der VV 6300 ff. (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302);
▪

Straf- und Bußgeldsachen (VV Teil 4; VV Teil 5) sowie in sonstigen Verfahren nach VV Teil 6. In Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6 werden Beschwerdeverfahren durch die dort geregelten Verfahrensgebühren abgegolten. Soweit der Anwalt ausschließlich mit einer Beschwerde beauftragt ist, gilt VV 4302 Nr. 2.[1]

Lediglich für Erinnerungen, Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG in Kostenfestsetzungsverfahren und für Beschwerden gegen den Kostenansatz (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1) sowie für Beschwerden in Vollstreckungsverfahren (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1) sind die VV 3500, 3513 entsprechend anzuwenden.

[1] LG Hildesheim Nds.Rpfl. 2007, 190; LG Krefeld JurBüro 1979, 240.

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