I. Grundgebühr, VV 4100
Rz. 5
Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im gerichtlichen Verfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im gerichtlichen Verfahren, also nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls, Eingang der Anklageschrift oder nach Vortrag der Anklage im beschleunigten Verfahren beauftragt wird. War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, so hat er dort die Grundgebühr verdient und kann diese im gerichtlichen Verfahren nicht erneut erhalten.
II. Verfahrensgebühr, VV 4106, 4112 oder 4118
Rz. 6
Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt neben der Grundgebühr nach VV 4106, 4112 oder 4118 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung etc. Ebenso wie nach bisherigem Recht findet hier eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt.
III. Terminsgebühren
1. Teilnahme an der Hauptverhandlung, VV 4108, 4114 oder 4120
Rz. 7
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger – je nach Ordnung des Gerichts – eine weitere Gebühr nach VV 4108, 4114 oder 4120. Diese Gebühr entsteht für jeden Hauptverhandlungstag gesondert. Für Fortsetzungstermine oder erneute Hauptverhandlungstermine entsteht daher dieselbe Terminsgebühr. Eine Differenzierung wie nach altem Recht (§ 83 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 BRAGO) findet nicht mehr statt.
2. Termine außerhalb der Hauptverhandlung, VV 4102
Rz. 8
Nimmt der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren an einem Termin i.S.d. VV 4102 teil, so erhält er nach dieser Vorschrift eine weitere Terminsgebühr. Diese Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und kann ggf. neben dieser anfallen. Zum Entstehen und Abgeltungsbereich dieser Terminsgebühr siehe die Kommentierung zu VV 4102.
IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141
Rz. 9
Im gerichtlichen Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, der Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Privatklage zurückgenommen, die Hauptverhandlung nicht eröffnet wird oder im Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden wird (zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.).
V. Verfahrensgebühr nach VV 4142
Rz. 10
Neben den Gebühren nach VV 4106 ff. kann auch eine zusätzliche 1,0-Verfahrengebühr nach VV 4142 anfallen. Zu beachten ist, dass diese Gebühr im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren nur einmal entsteht (Anm. Abs. 3 zu VV 4142). Daran hat auch § 17 Nr. 10 Buchst. a) nichts geändert.
VI. Verfahrensgebühr nach VV 4143
Rz. 11
Daneben kann eine zusätzliche Gebühr nach VV 4143 entstehen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
VII. Auslagen, VV 7000 ff.
Rz. 12
Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim gerichtlichen Verfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 handelt (§ 17 Nr. 10 Buchst. a)), entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.