I. Grundgebühr, VV 4100
Rz. 11
Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im Berufungsverfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im Berufungsverfahren beauftragt worden ist (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). War der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig, so hat er dort die Grundgebühr verdient und kann diese im gerichtlichen Verfahren nicht erneut erhalten.
II. Verfahrensgebühr, VV 4124, 4125
Rz. 12
Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4124, 4125 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.
III. Terminsgebühren
1. Teilnahme an der Hauptverhandlung, VV 4126 ff.
Rz. 13
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger eine Gebühr nach VV 4126 ff. Diese Gebühr entsteht für jeden Hauptverhandlungstag gesondert. Für Fortsetzungstermine oder erneute Hauptverhandlungstermine entsteht daher dieselbe Terminsgebühr. Eine Differenzierung wie nach bisherigem Recht findet nicht mehr statt.
2. Termine außerhalb der Hauptverhandlung, VV 4102
Rz. 14
Nimmt der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung i.S.d. VV 4102 teil, so erhält er nach dieser Vorschrift eine weitere Terminsgebühr. Diese Terminsgebühr entsteht unabhängig von der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und kann ggf. neben dieser anfallen. Zum Entstehen und Abgeltungsbereich dieser Terminsgebühr siehe die Kommentierung zu VV 4102.
IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141
Rz. 15
Im Berufungsverfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder die Berufung zurückgenommen wird (früher: § 85 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.
V. Zusätzliche Gebühr nach VV 4142
Rz. 16
Auch im Berufungsverfahren ist VV 4142 anwendbar, so dass der Anwalt zusätzlich eine Wertgebühr nach VV 4142 erhalten kann. Zu den Voraussetzungen siehe die Kommentierung zu VV 4142. Die Höhe der zusätzlichen Wertgebühr beläuft sich auch im Berufungsverfahren auf 1,0. Eine Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.
VI. Zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4143, 4144
Rz. 17
Werden gegen den Beschuldigten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist zu differenzieren:
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Richtet sich die Berufung auch gegen eine Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche, erhält der Verteidiger nach VV 4144 eine zusätzliche Wertgebühr in Höhe einer 2,5-Gebühr nach dem jeweiligen Wert. Eine Anrechnung auf ein eventuell nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren ist nicht (mehr) vorgesehen. |
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Werden die Ansprüche allerdings im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht, verbleibt es bei einer 2,0-Gebühr nach VV 4143 mit der Folge der Anrechnung in einem nachfolgenden zivilrechtlichen Verfahren. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4143, 4144. |
VII. Auslagen, VV 7000 ff.
Rz. 18
Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim Berufungsverfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 handelt, entsteht auch hier eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.