Rz. 1

VV Teil 6 enthält fünf Abschnitte, in denen sonstige Verfahren geregelt sind, also solche, die nicht unter VV Teil 2 bis VV Teil 5 fallen. Soweit Verfahren nach VV Teil 6 geregelt werden, ist VV Teil 3 nicht anwendbar (VV Vorb. 3 Abs. 7).

 

Rz. 2

Die Vorschriften nach VV Teil 1 – Allgemeine Gebühren – sind dagegen grundsätzlich anwendbar, soweit die Tatbestände hier überhaupt in Betracht kommen.

 

Rz. 3

Für alle Angelegenheiten gelten die Gebühren aus VV Teil 2 Abschnitt 1 (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels). Auch VV Teil 2 Abschnitt 2 (Einvernehmen) dürfte anzuwenden sein.

 

Rz. 4

Die Gebühr in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, ist in VV 2302 Nr. 2 geregelt.

 

Rz. 5

Soweit möglich, kommt auch die Anwendung von VV Teil 2 Abschnitt 5 (Beratungshilfe) in Betracht.

 

Rz. 6

In Abschnitt 1 sind die Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt sowie Verfahren nach dem IStGH-Gesetz.

 

Rz. 7

Diese Vorschriften sind mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen geändert worden.[1]

 

Rz. 8

Abschnitt 2 enthält die Vergütung in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht.

 

Rz. 9

In Abschnitt 3 ist die Vergütung in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG geregelt. Von den in Abschnitt 3 geregelten Verfahren werden auch Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) erfasst,[2] auf die die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG gleichermaßen anwendbar sind (§ 20 ThUG, § 62).

 

Rz. 10

Abschnitt 4 enthält die Gebühren für gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Zu diesen besonderen Verfahren gehören die Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO.

 

Rz. 11

Auf die vorgerichtliche Tätigkeit ist die Geschäftsgebühr nach VV Teil 2 Abschnitt 3 (VV 2303 Nr. 2) anzuwenden. Dort findet sich auch eine besondere Anrechnungsregelung für mehrere Geschäftsgebühren untereinander (VV Vorb. 2.3 Abs. 5).

 

Rz. 12

Ergänzend regelt Abschnitt 5 (VV 6500) Einzeltätigkeiten in sämtlichen Verfahren nach VV Teil 6, in denen der Anwalt nicht als Gesamtvertreter des Anwalts mandatiert ist. VV 6500 gilt auch für Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme.

[1] Siehe dazu N. Schneider, DAR 2010, 768 ff.; Volpert, AGS 2010, 573 ff.
[2] Siehe Hagen Schneider, AGS 2011, 209 ff.

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