I. Einführung eines einheitlichen Grundbuchsystems im Jahre 1936
Rz. 4
Die GBV ist am 1.4.1936 in Kraft getreten (§ 94 S. 1 GBV; in der Neufassung der GBV vom 10.1.1995, BGBl. I S. 115, nicht mehr abgedruckt). Da aber die Umstellung auf das neue Grundbuchsystem notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, war es erforderlich, auf bestimmten Gebieten und in bestimmtem Umfang dem Landesrecht noch für eine Übergangszeit Geltung zu lassen. Die GBV trat daher insoweit noch nicht in Kraft, als sich das aus den §§ 102 ff. GBV ergibt. Danach ist insbes. Abweichendes bestimmt:
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im § 102 GBV für Grundbuchbezirke, |
2. |
im § 103 GBV für die Form der Grundbuchbände, |
3. |
im § 107 Abs. 2 GBV für die Anlegung von Grundakten. |
Rz. 5
Am 1.4.1936 sind die Vorschriften des Landesrechts, welche das von der GBV umfasste Gebiet betrafen, außer Kraft getreten (§ 94 Hs. 2 GBV).
Rz. 6
Die Bedeutung der Grundbuchverfügung besteht in der Vereinheitlichung der Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs. Sie führte im Jahre 1935 mit Erhebung des sog. "Preußen-Musters" zum allgemeinen Grundbuchmuster für das gesamte Deutsche Reich einen einheitlichen Grundbuchvordruck und reichsrechtliche Vorschriften über die Führung des Grundbuchs ein. Sie regelt das von ihr umfasste Gebiet grundbuchrechtlich erschöpfend. Durch das RegVBG v. 21.12.1993 (BGBl I S. 2583) hat sie umfangreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren. Sachlich geändert wurde die GBV durch das Datenbankgrundbuch-Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719), letzte Änderungen erfuhr sie durch Art. 17 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2606), das hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche Änderungen des Geldwäschegesetzes zur Kaufpreiszahlung von Immobilien (§ 16a GwG sowie insbes. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO) sowie umfangreiche Mitteilungspflichten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (§ 19b GwG) enthält.
Rz. 7
Die GBV regelt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs im weitesten Sinne. Neben ihr, auch nicht zu ihrer Ergänzung, ist, soweit das nicht ausdrücklich zugelassen wird (wie z.B. in § 39 Abs. 4 GBV), für landesrechtliche Grundbuchvorschriften kein Raum.
Nicht von der GBV umfasst sind Vorschriften rein geschäftsordnungsmäßigen Charakters. Diese sind daher durch sie auch nicht außer Kraft gesetzt worden.
II. Neubekanntmachung im Jahre 1995
Rz. 8
Durch VO v. 10.2.1995 (BGBl I S. 115) wurde die GBV grundlegend neu bekanntgemacht und unter Berücksichtigung der zahlreichenden Änderungen der GBO durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I S. 2182) geändert. Hierbei wurden auch die Mustereintragungen Anlagen 1–10b aktualisiert und neu gefasst; sie sind weiterhin ausdrücklich nicht Teil der GBV als Rechtsverordnung (§ 22 GBV).
III. Ermöglichung des elektronischen Rechtsverkehrs im Jahre 2009
Rz. 9
Abschnitt XV mit den §§ 94–101 GBV wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009. § 100a ist eingefügt worden durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719).
Die Regelungen des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs haben wesentlich folgende Ziele:
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Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren einzuführen. Dabei soll den Ländern ein weiter Handlungsspielraum eröffnet werden. Sie sollen den Zeitpunkt der Einführung frei bestimmen und den elektronischen Rechtsverkehr auf einzelne Grundbuchämter beschränken können. |
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Die Landesregierungen sollen Notare zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichten können. |
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Als Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten soll auch die Virtuelle Poststelle genutzt werden können, die bereits in zahlreichen anderen gerichtlichen Verfahren – bspw. im Bereich des Handelsregisters – im Einsatz ist. |
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Für den Zeitpunkt des Eingangs eines per Datenfernübertragung in elektronischer Form gestellten Eintragungsantrags soll dessen Aufzeichnung in der hierfür bestimmten Einrichtung des Grundbuchamts maßgebend sein. |
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Der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs soll entweder durch elektronische Dokumente, die vom Notar mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehen sind, oder durch öffentliche elektronische Dokumente i.S.d. § 371a Abs. 2 ZPO geführt werden. |
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Entscheidungen, Verfügungen und (Eintragungs-)Mitteilungen des Grundbuchamts sollen unter bestimmten Voraussetzungen den Empfängern durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden können. |
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren wird in verschiedenen Bundesländern an Pilotgerichten geplant, erprobt oder bereits praktiziert. Eintragungsanträge können im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nur noch elektronisch gestellt werden in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Der Testbetrieb ist geplant in Bayern und Hessen.
Eine bundesweite Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte auch in Verbindu...