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Abschnitt XV mit den §§ 94–101 GBV wurde eingefügt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren v. 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) mit Wirkung v. 1.10.2009.[1] § 100a ist eingefügt worden durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I S. 3719).

Die Regelungen des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs haben wesentlich folgende Ziele:[2]

Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren einzuführen. Dabei soll den Ländern ein weiter Handlungsspielraum eröffnet werden. Sie sollen den Zeitpunkt der Einführung frei bestimmen und den elektronischen Rechtsverkehr auf einzelne Grundbuchämter beschränken können.
Die Landesregierungen sollen Notare zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichten können.
Als Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten soll auch die Virtuelle Poststelle genutzt werden können, die bereits in zahlreichen anderen gerichtlichen Verfahren – bspw. im Bereich des Handelsregisters – im Einsatz ist.
Für den Zeitpunkt des Eingangs eines per Datenfernübertragung in elektronischer Form gestellten Eintragungsantrags soll dessen Aufzeichnung in der hierfür bestimmten Einrichtung des Grundbuchamts maßgebend sein.
Der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs soll entweder durch elektronische Dokumente, die vom Notar mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehen sind, oder durch öffentliche elektronische Dokumente i.S.d. § 371a Abs. 2 ZPO geführt werden.
Entscheidungen, Verfügungen und (Eintragungs-)Mitteilungen des Grundbuchamts sollen unter bestimmten Voraussetzungen den Empfängern durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden können.

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren wird in verschiedenen Bundesländern an Pilotgerichten geplant, erprobt oder bereits praktiziert. Eintragungsanträge können im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nur noch elektronisch gestellt werden in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Der Testbetrieb ist geplant in Bayern und Hessen.[3]

Eine bundesweite Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte auch in Verbindung mit den Möglichkeiten des sog. Datenbankgrundbuchs ist noch nicht in Sicht.

[1] Gesetzesentwurf v. 18.3.2009, BT-Drucks 16/12319; Beschlussempfehlung v. 17.6.2009, BT-Drucks 16/13437.
[2] BT-Drucks 16/12319, S. 20.
[3] Übersicht und Rechtsgrundlagen auf der Homepage der Bundesnotarkammer: http://www.elrv.info/de/elektronischer-rechtsverkehr/rechtsgrundlagen/ElRv_Uebersicht_BL.html (Stand: 2.7.2018).

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