A. Überblick
Rz. 1
Der fünfte Abschnitt enthält Vorschriften, die erst nach dem Inkrafttreten der GBO – am 1.1.1900 – in das Gesetz eingefügt worden sind. Er gliedert sich in drei Teile:
Es handelt sich hierbei um selbstständige Amtsverfahren, die der Aktualisierung bzw. Bereinigung des Grundbuchs dienen. Diese Regelungen dienen der Richtigkeit sowie Übersichtlichkeit des Grundbuchs und damit auch der Erleichterung des Rechtsverkehrs.
B. Einführung des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens
Rz. 2
Von besonders weittragender Bedeutung in der Praxis ist hierbei der § 82 GBO, der den beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Nicht selten stimmt die Eigentümereintragung im Grundbuch nicht mehr mit der wahren Rechtslage überein. Das Eigentum ist, z.B. im Wege der Erbfolge, außerhalb des Grundbuchs übergegangen. Stellen die Eigentümer keinen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs und hat das GBA keine Möglichkeit hatte, die Berichtigung herbeizuführen, bleibt – manchmal über mehrere Generationen hinaus – das Grundbuch unrichtig. Diesem als störend empfundenen Mangel will der § 82 GBO abhelfen. Ergänzt wird die Vorschrift durch den später eingefügten § 82a GBO sowie den § 83 GBO. § 82 GBO gibt dem GBA die Möglichkeit, in bestimmten Fällen das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, während § 83 GBO dem Nachlassgericht gegenüber dem GBA Mitteilungspflichten auferlegt.
C. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
Rz. 3
Auch die Vorschriften über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84–89 GBO) sind Mittel, die, insbesondere unter Berücksichtigung der in den §§ 28 ff. GBV vorgesehenen Möglichkeit der Umschreibung der Grundbücher, geeignet sind, das Grundbuch von veralteten Eintragungen freizuhalten und den Inhalt des Grundbuchs klar und übersichtlich zu gestalten. Zur Beseitigung der durch die Inflation und Aufwertungszeit eingetretenen Komplizierung des Grundbuchinhalts dienten bis zum Inkrafttreten der ÄndVO am 1.4.1936 die §§ 22 und 24 GrdBBerG vom 18.7.1930 (RGBl I 1930, 305), die dem Landesrecht die Möglichkeit gaben, Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen zu schaffen. Die meisten Länder hatten aufgrund vorheriger Verständigung in inhaltlich weitgehend übereinstimmender Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es erschien angebracht, diese Vorschriften, die sich durchaus bewährt hatten, mit Rücksicht auf ihre Bedeutung zum Dauerbestand der GBO zu machen. Die §§ 84–89 GBO sind fast wörtlich dem preußischen Ausführungsgesetz zu § 22 GrdBBerG vom 16.3.1931 (GS, 16) und der DVO hierzu vom gleichen Tage entnommen. Soweit andere Länder derartige Vorschriften hatten, stimmten sie mit den preußischen Bestimmungen meist wörtlich überein. Die §§ 22 und 24 GrdBBerG sind durch Art. 2 ÄndVO mit Wirkung ab 1.4.1936 aufgehoben worden. Landesrechtliche Vorschriften, die ein gerichtliches Berichtigungsverfahren zum Gegenstand hatten, sind außer Kraft getreten.
D. Klarstellung der Rangverhältnisse
Rz. 4
Die Regelungen in §§ 90–115 GBO über die Klarstellung der Rangverhältnisse lehnen sich ebenfalls an der preußischen VO über das Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse vom 16.3.1931 (GS, 20) an. Diese Vorschrift gibt dem GBA die Möglichkeit, Unklarheiten und Unübersichtlichkeit in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag zu beseitigen.
E. Weitere Sondergesetze
Rz. 5
Die Regelungen der Grundbuchberichtigung sowie der Klarstellung werden ergänzt durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG) vom 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986), das beispielsweise Erleichterungen bei der Briefvorlage für alte Grundpfandrechte beinhaltet. Weiterhin enthält das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) Regelungen zur Umstellung wertbeständiger Grundpfandrechte (z.B. Goldmarkhypotheken) oder zum erleichterten Aufgebotsverfahren bestimmter Grundstücksrechte, für welche das BGB kein Aufgebotsverfahren vorsieht (§ 6 Abs. 1a GBBerG). Zudem sieht § 5 Abs. 2 GBBerG bei Rechten, die kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, ein Erlöschen mit dem Erreichen des 110. Lebensjahres des Berechtigten vor. Das Recht erlischt nicht, wenn der Berechtigte innerhalb von vier Wochen nach Erreichen des 110. Lebensjahres durch formlose Erklärung gegenüber dem GBA dem Erlöschen widerspricht.