Rz. 25

Gegen den Kostenansatz des Grundbuchamts findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG statt. Mit dem Rechtsbehelf kann geltend gemacht werden, der von der Staatskasse in Anspruch Genommene sei nicht der gesetzliche oder vom Gericht bestimmte Kostenschuldner, es bestehe Gebührenfreiheit (§§ 2, 22, 23 GNotKG)[32] oder die Höhe der angesetzten Kosten entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist das Gericht, das die Kosten in Ansatz gebracht hat. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

 

Rz. 26

Gegen die Erinnerungsentscheidung ist sodann die Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200 EUR übersteigt (§ 81 Abs. 2 GNotKG) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage diese in dem Beschluss zulässt (§ 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Ansonsten ist bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Bei dem Beschwerdegericht ist für die Entscheidung regelmäßig der Einzelrichter zuständig (§ 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG), der bei besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bzw. bei grundsätzlicher Bedeutung die Sache dem Senat übertragen kann. Eine Beschwerde beim BGH scheidet aus (§ 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG), so dass gegen die Entscheidung des OLG kein Rechtsmittel möglich ist.

 

Rz. 27

Erinnerungen oder Beschwerden können nach § 81 Abs. 5 GNotKG in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle, als elektronischen Dokument (vgl. § 7 GNotKG) oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Der Kostenbeamte hat seiner gebührenmäßigen Beurteilung des Sachverhalts die Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die der Rechtspfleger seiner grundbuchmäßigen Behandlung zugrunde gelegt hat.[33]

[32] RG HRR 28 Nr. 1466; BayObLGZ 1955, 114.
[33] BayObLGZ 1952, 138.

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