1 Leitsatz

Detektivkosten sind in einem Räumungsklageverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen sind, sich gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht eines vernünftigen Mieters sachgerecht ist.

2 Normenkette

§ 91 ZPO

3 Das Problem

Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, obwohl ihm bekannt ist, dass kein Eigenbedarf gegeben ist, z. B. um einen unliebsam gewordenen Mieter "loszuwerden", ist er dem Mieter gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (so bereits BGH, Urteil v. 10.6.2015, VIII ZR 99/14). Der Schadensersatzanspruch des Mieters umfasst u. a. den Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten, Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten, Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung, Kosten des Maklers für die Anmietung einer Ersatzunterkunft. Strittig ist, ob der Mieter, der die Beweislast für einen vorgetäuschten Eigenbedarf trägt, auch die Kosten eines Detektivs ersetzt verlangen kann, dessen Einschaltung er für die Führung des Nachweises als notwendig erachtet hat.

4 Die Entscheidung

Dazu hat das LG Berlin entschieden, dass diese Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie prozessbezogen sind, sich gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs sachgerecht ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vernehmung des Detektivs als Zeugen den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat. Allerdings muss der Mieter die Detektivkosten durch Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, in denen die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die hierfür jeweils berechneten Entgelte ausgewiesen werden, nachweisen. Die Vorlage einer Vereinbarung über eine Pauschalvergütung ist nicht ausreichend.

5 Entscheidung

LG Berlin, Beschluss v. 18.1.2023, 80 T 489/22

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