Für Streitigkeiten über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts sind nach § 29a ZPO die Amtsgerichte zuständig.

Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mieter und dem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber geführt wird. In diesem Fall besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits zwar kein Mietverhältnis; gleichwohl ist § 29a ZPO einschlägig, weil der Anspruch des Mieters seine Grundlage im Mietverhältnis hat.

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