Sowohl die Vereinbarung eines Vormietrechts als auch die Ausübung dieses Rechts sind formlos gültig (strittig). Für den entstehenden Mietvertrag gilt aber § 550 Abs. 1 BGB (Schriftform), wenn die Vertragszeit mehr als 1 Jahr beträgt.

 
Praxis-Tipp

Schriftform

Aus Beweisgründen sollten Sie immer die Schriftform wählen.

 
Achtung

Frist beachten!

Die Frist zur Ausübung des Vormietrechts beginnt mit der Mitteilung des Verpflichteten (= Vermieter), dass der Vormietfall eingetreten ist, sowie mit der Mitteilung des Inhalts des abgeschlossenen Mietvertrags; sie endet 2 Monate nach der Mitteilung (§ 469 BGB entsprechend).

Diese Frist dürfen Sie vertraglich auch anders regeln.

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