Leitsatz
Die Ehe der Parteien war durch Urteil des FamG geschieden worden. Im Ehescheidungsverbundverfahren war zugunsten der damaligen Antragsgegnerin der Versorgungsausgleich i.H.v. 980,73 DM nach § 1587b Abs. 1 BGB und i.H.v. 92,20 DM nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt worden. Im Jahre 2000 bat die Ehefrau um Überprüfung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Betriebsrentenanwartschaften. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hat sie die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Das FamG hat den Ehemann daraufhin zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente von 38,775 % der Brutto-Betriebsrente der A AG ab 1.1.2001 verpflichtet.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Ehemannes. Auch die Ehefrau legte Beschwerde ein und begehrte eine Neuberechnung der Ausgleichsrente sowie eine Abtretung des Betriebsrentenanspruches des Ehemannes.
Ferner hat die Ehefrau eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil nach § 10a VAHRG beantragt. Diesen Antrag hat das FamG zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Beide Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Beide Beschwerden erwiesen sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG ging davon aus, dass ein von der Ehefrau persönlich verfasstes Schreiben vom 8.12.2000 einen Abänderungsantrag nach § 10a VAHRG beinhaltete. Sie bringe darin deutlich ihren Wunsch nach einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und nach einer hälftigen Teilhabe am Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes zum Ausdruck. Dies könne bei verständiger Würdigung nur als Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG verstanden werden.
Das Abänderungsverfahren führe zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung (BGH FamRZ 2004, 786), weshalb auch die erst nach dem Ende der Ehezeit entstandene Versorgungsanwartschaft bei der A AG einzubeziehen sei, soweit sie an die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes während der Ehezeit anknüpfe. Der vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfasste Teil der vom Ehemann bezogenen (fiktiven) Betriebsrente der A AG sei auf Antrag der Ehefrau gemäß §§ 1587f Nr. 1, 1587b BGB schuldrechtlich auszugleichen. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsrente sei der tatsächliche Wert der von dem Ehemann bezogenen Rente, soweit diese noch nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen worden sei.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2008, 3 UF 196/06