Das LG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe die Kosten zu tragen. Der Verwalter hätte der Berechnung des Vorschusses die Umlagevereinbarung der Wohnungseigentümer zugrunde legen müssen. Zwar gebe es nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz, von einer Umlagevereinbarung abzuweichen. So ein Beschluss werde aber nicht durch den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gefasst.

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