Kurzbeschreibung
Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für ihn handlungsbevollmächtigt sein soll.
Überblick
Mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber in § 1358 BGB ein eingeschränktes Ehegattenvertretungsrecht bei Unfähigkeit zur Besorgung der Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit während der Dauer von sechs Monaten ab Eintritt des Vorsorgefalls (bzw. bei Vornahme von freiheitsentziehenden Maßnahmen längstens sechs Wochen) geschaffen. Voraussetzung ist, dass die Eheleute nicht getrennt leben und dass keine Ablehnung der Vertretung des Ehegatten bekannt ist. Das eheliche Notvertretungsrecht umfasst:
- die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen,
- die Einwilligung in ärztliche Eingriffe,
- den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen,
- den Abschluss von eilbedürftigen Verträgen über Maßnahmen zur Rehabilitation,
- und diverse weitere dringliche Regelungsbefugnisse gem. § 1358 Abs. 1 Ziff. 1-4 BGB.
Das Gesetz sieht vor, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei lebensgefährdenden Maßnahmen und Maßnahmen mit dem Risiko eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 Abs. 1 – 4 BGB) sowie bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB) erforderlich ist.
Leben die Eheleute getrennt, besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht, sofern dem Arzt bekannt ist, dass ein solches vom Betroffenen nicht gewünscht wird oder wenn eine Vollmacht zugunsten einer anderen Person erteilt wurde bzw. wenn bereits eine gerichtlich angeordnete Betreuung besteht.
Vorsorgevollmacht
In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist bzw. wenn das Ehegattenvertretungsrecht aus § 1358 BGB nicht greift. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen.
Die Auswahl des Betreuers ist unter Berücksichtigung der persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten zu treffen.
Familiären Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie der Gefahr von möglichen Interessenkonflikten kommt eine entscheidende Rolle zu. Auch wenn das Betreuungsverfahren relativ kostengünstig ist, birgt das Verfahren das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Zeit verstreichen kann, bis ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung erforderlich ist und nicht anderweitig abgewendet werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung muss daher gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen zurücktreten.
Hat der Betroffene demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen.
Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für ihn handlungsbevollmächtigt sein soll. Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte tätig werden sollen, ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis essentielle Basis.
Eine Vorsorgevollmacht gibt des Weiteren die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte jedoch auf die Angabe von Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift nicht verzichtet werden. Eine schriftliche Vollmachterteilung ist auch deshalb zu empfehlen, weil so Beweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr vermieden werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, die Unterschrift kostengünstig bei der zuständigen Betreuungsbehörde der Gemeinde oder bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Damit können ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Identität der Unterschrift ausgeräumt werden. Zudem erhöht die notarielle Beglaubigung die Anerkennung des Dokuments im Rechtsverkehr.
Soll die Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke oder über Gesellschaftsanteile berechtigen, ist eine Errichtung in öffentlicher Form (Beglaubigung oder Beurkundung) der Verfügung notwendig. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens erfordert gem. § 492 Abs. 4 BGB stets eine...