Sehr geehrte(r) Herr/Frau ...,
im Folgenden möchte ich Ihnen die rechtliche Bedeutung einer Vorsorgevollmacht und die Inhalte des für Sie erstellten individuellen Verfügungsentwurfs erläutern:
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn regelmäßig einen rechtlichen Betreuer. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass es nicht zu seiner Betreuerbestellung kommt, sondern anstelle eines Betreuers unmittelbar die Angehörigen des Betroffenen für ihn zuständig sind.
Das ist leider nicht der Fall, denn nach bundesdeutschem Recht steht nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht mit einer Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis in allen Bereichen zu. Der Gesetzgeber hat zwar mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 in § 1358 BGB jetzt auch ein Ehegattenvertretungsrecht geschaffen. Dieses gilt einerseits nur für Ehegatten, die nicht getrenntlebend sind und ist auch sonst nicht sehr weitreichend. Das Ehegattenvertretungsrecht erstreckt sich nämlich nur auf die Gesundheitssorge und nicht etwa auch auf andere Lebensbereiche. Zudem ist das Ehegattenvertretungsrecht zeitlich begrenzt: es besteht nur für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt des Vorsorgefalls; bei Vornahme von freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht es längstens sogar nur für die Dauer von sechs Wochen.
In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen. Die Auswahl des Betreuers ist unter Berücksichtigung der persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten zu treffen. Familiären Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie der Gefahr von möglichen Interessenkonflikten kommt eine entscheidende Rolle zu. Auch wenn das Betreuungsverfahren relativ kostengünstig ist, birgt das Verfahren das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Zeit verstreichen kann, bis ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt ist.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung erforderlich ist und nicht anderweitig abgewendet werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung muss daher gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen zurücktreten. Hat der Betroffene demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen.
Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für Sie handlungsbevollmächtigt sein soll. Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte für Sie tätig werden sollen, ist Ihr uneingeschränktes Vertrauensverhältnis essentielle Basis. Sie haben ferner die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.
Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte jedoch auf die Angabe von Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift nicht verzichtet werden. Eine schriftliche Vollmachterteilung ist auch deshalb zu empfehlen, weil so Beweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr vermieden werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, Ihre Unterschrift kostengünstig bei der zuständigen Betreuungsbehörde der Gemeinde oder bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Damit können Sie ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Identität der Unterschrift ausräumen. Zudem erhöht die notarielle Beglaubigung die Anerkennung des Dokuments im Rechtsverkehr.
Soll Ihre Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke oder Gesellschaftsanteile oder zur Darlehensaufnahme berechtigen, ist eine öffentliche Beglaubigung der Verfügung notwendig. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens erfordert gem. § 492 Abs. 4 BGB stets eine notarielle Beurkundung des Dokuments.
Die Notarkosten für die Beglaubigung sind zwar abhängig vom Vermögen des Vollmachtgebers und dem Inhalt der Vollmacht, aber dennoch vergleichsweise moderat. Die Höchstgebühr beträgt derzeitig etwa 20,00 bis 70 EUR pro beglaubigtes Dokument zzgl. Registrierungskosten, Auslagen und USt. Entscheiden Sie sich für eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde fallen die Kosten etwas geringer aus. Die Kosten liegen hier unabhängig vom Wert Ihres Vermögens nur bei 10,00 EUR pro beglaubigtes Dokument. Bitte beachten Sie ab...