Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
Bei einer Vollmachterteilung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht annahmebedürftig ist.
Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich nicht an besondere Formvorschriften gebunden (§ 167 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine wenigstens schriftliche Erteilung aber unbedingt anzuraten, da andernfalls die wirksame Vollmachterteilung kaum nachgewiesen werden kann. Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht reicht zur wirksamen Vertretung des Betroffenen im Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung allerdings nicht aus, da der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch Urkunden nachweisen kann und die Eigentumsübertragung somit ohne Eintragung in das Grundbuch nicht wirksam werden kann. Soll die Vollmacht auch im Grundbuchverfahren eingesetzt werden können, ist es daher zwingend erforderlich, die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen.
Eine besondere Form der Erteilung ist für folgende Bereiche vorgeschrieben:
In der anwaltlichen Praxis wird auch ansonsten empfohlen, die Vorsorgevollmacht zumindest öffentlich beglaubigen zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch in der Lage ist, Verfügungen über Grundbesitz oder Gesellschaftsanteile vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens gem. § 492 Abs. 4 BGB stets die notarielle Beurkundung der Vollmacht erfordert.
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift unter der Urkunde auch wirklich von derjenigen Person stammt, die unterzeichnet hat. Fragen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Inhalt der Verfügung werden hier allerdings nicht überprüft. Nur bei eindeutiger Geschäftsunfähigkeit soll der Notar die Beglaubigung ablehnen. Wer hier späteren Problemen vorbeugen möchte, dem sei eine Beurkundung durch einen Notar empfohlen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beurkundung der Vorsorgevollmacht höhere Kosten auslöst, denn die Kosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich – anders als die Kosten der Beglaubigung, nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers (1,0 Gebühr), wobei der Geschäftswert halbiert und bei einem Höchstwert von 1,0 Mio. EUR gedeckelt wird, § 98 Abs. 1, 4 GNotKG.. Für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 70,00 EUR zzgl. Auslagen und gesetzlicher MwSt. pro beglaubigtes Dokument an, § 121 GNotKG, Nr. 25100. Wird die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde vorgenommen, liegen die Kosten bei 10,00 EUR pro beglaubigtes Dokument, vgl. § 6 Abs. 5 BtBG.
Die Wirkung einer vor der Betreuungsbehörde beglaubigen Vollmacht endet gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG mit dem Tod des Vollmachtgebers. Auf Bestandsvollmachten (also Verfügungen, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes am 1.1.2023 öffentlich beglaubigt wurden) findet § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG keine Anwendung (vgl. § 34 BtOG-E).
Die Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Für die Registrierung fallen Kosten zwischen 8,50 bis 18,50 EUR an, § 78 BnotO.