Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

Eine Beschlussanfechtung aller Beschlüsse (sog. Vorratsanfechtung) ist mangels hinreichender Bestimmtheit dann nicht zurückzuweisen, wenn ein anfechtender Eigentümer zunächst sämtliche Beschlüsse einer Versammlung form- und fristgemäß angreift, nach Zugang des Versammlungsprotokolls dann die Anfechtungallerdings auf einzelne Beschlusspunkte beschränkt und i.Ü. für erledigt erklärt.

Zunächst sind hier alle Beschlüsse in der ursprünglichen Anfechtungsschrift angefochten, sodass nicht von einer Unbestimmtheit eines Anfechtungsgegenstandes gesprochen werden kann. Damit wurde auch für die aufrecht erhaltenen Beschlussanfechtungen die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eingehalten.

 

Link zur Entscheidung

( LG Mainz, Beschluss vom 16.09.1999, 8 T 129/98= NZM 10/2000, 519 = NJW-RR 12/2000, 825)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Offensichtlich bestand in dieser Gemeinschaft Protokollversendungspflicht des Versammlungsleiters. Dennoch erscheinen mir solche "Vorrats-Anfechtungen" selbst dann risikobehaftet, wenn ein Protokoll bei u.U. in einer Gemeinschaft bestehender Versendungspflicht nicht rechtzeitig im Sinne der h.R.M. Eigentümern zugegangen sein sollte (d.h. also innerhalb von 3 Wochen seit Versammlungstermin!). Ein ordnungsgemäß zur Versammlung geladener Eigentümer könnte nämlich auch als verpflichtet angesehen werden, sich beim Versammlungsleiter/Verwalter noch rechtzeitig vor Ablauf einer Beschlussanfechtungsfrist telefonisch oder im Büro des Verwalters zu erkundigen, welche - evtl. angreifbaren - Beschlüsse gefasst wurden. Nur bei beweisbarer - unrechtmäßiger - Verweigerung solcher erbetener Auskünfte hielte ich eine solche "Spekulations-Pauschal-Anfechtung" aller Beschlüsse für vertretbar. Zumindest im Rahmen der Kostenentscheidung nach späterer Antragsrücknahme (wohl nicht "Erledigungserklärung") könnte sich hier ein Kostenrisiko zu Lasten des Anfechtenden ergeben; wie im vorliegenden Fall kostenrechtlich entschieden wurde, ist der Entscheidungsveröffentlichung nicht zu entnehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?