Sachverhalt
Bei der Klage der EU-Kommission gegen das Vereinigte ging es um den Vorsteuerabzug auf Kosten, die der Unternehmer seinem Arbeitnehmer erstattet, wenn dieser ein eigenes Fahrzeug für die unternehmerischen Zwecke seines Arbeitgebers nutzt. Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Buchst a der 6. EG-Richtlinie, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges entstandenen Kosten erstattet, ohne selbst Leistungsempfänger zu sein. Die Kommission war der Auffassung, nach Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie sei der Vorsteuerabzug nicht zulässig für Leistungsbeziehungen, die der Arbeitnehmer, aber nicht der Arbeitgeber eingeht. Außerdem verfüge der Arbeitgeber nicht über eine Rechnung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.
Entscheidung
Der EuGH hat das Vereinigte Königreich im Sinne der Klage verurteilt und ist hierbei im Wesentlichen von seinem Urteil v. 8.11.2001, C-338/98 (Kommission/Königreich der Niederlande) ausgegangen, mit dem NL für einen ähnlich gelagerten Fall verurteilt wurde.
Der EuGH hebt streng auf die Voraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ab. Danach bedarf es einer Leistung eines anderen Unternehmers für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers. Der EUGH bemängelt, dass nach der streitigen britischen Regelung das Vorsteuerabzugsrecht nicht ausdrücklich voraussetzt, dass der vom Arbeitnehmer erworbene Kraftstoff für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers verwendet wird. Vielmehr sei der Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für die dem Arbeitnehmer erstattete Kraftstoffmenge abzuziehen, die anhand der Gesamtstrecke, die das Fahrzeug des Arbeitnehmers zurücklegt, bestimmt wird, unabhängig, ob dabei Strecken einbezogen werden, die nicht für die geschäftlichen Zwecke des Unternehmers zurückgelegt werden. Den Einwand, dass sich die Rückerstattung auf der Basis einer Verwaltungsregelung bestimmt, die fordert, dass der Arbeitnehmer in einem Fahrtenbuch die unternehmerisch zurückgelegten Strecken aufzeichnet und auch nur für diese eine Kostenerstattung in Betracht kommt, lässt der EuGH nicht gelten. Eine bloße Verwaltungspraxis kann nach dem Urteil nicht als rechtswirksame Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (soll heißen als richtige und wirksame Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht) angesehen werden.
Der im Vereinigten Königreich auf die Kostenerstattungen gegenüber den Arbeitnehmern gewährte Vorsteuerabzug war nach dem EuGH-Urteils auch deshalb unzulässig, weil der Unternehmer hinsichtlich der Kostenerstattung keine Rechnung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie besitzt. Der EuGH hat nochmals klargestellt, dass das Recht, den Vorsteuerabzug durchführen zu können, vom Besitz einer Rechnung abhängt, die von einem anderen Unternehmer ausgestellt sein muss.
Hinweis
Während in dem Ausgangsfall des Urteils v. 8.11.2001, C-338/98 (Kommission/Königreich der Niederlande) lediglich eine pauschale Kostenerstattung vorlag, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt dies nach dem jetzigen Urteil auch dann, wenn die Kostenerstattung sich nach den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstfahrten richtet.
Das EuGH-Urteil bestätigt die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, wonach für den Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten und Verpflegungskosten des Arbeitnehmers eine auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnung vorliegen muss (vgl. BMF, Schreiben v. 28.3.2001, IV B 7 - S 7303a - 20/01, BStBl I 2001, 251).
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 10.03.2005, C-33/03