Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott
Dieses kleine Buch hat, wofür wir herzlich danken, eine ausgesprochen freundliche Aufnahme gefunden. Das und die Weiterentwicklung des Themas in der Praxis haben diese zweite Auflage erforderlich gemacht.
Nach wie vor werden die Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. So ist jährlich in zehntausenden von Unternehmen und bei noch sehr viel mehr privaten Immobilien die Nachfolge zu regeln. Die Nachlässe werden zudem komplexer in ihrer Zusammensetzung. Das alles ist allseits bekannt und findet seinen Weg zunehmend auch in die Tagespresse und die anderen Alltagsmedien. Nach wie vor beschäftigen sich dennoch nur die wenigsten Menschen wirklich ausreichend mit ihrem Tod und dessen Folgen. Die Absicherung ihrer Familie liegt ihnen aber sehr am Herzen. Zwischen diesen beiden Punkten hin und her gerissen, fühlen sich viele Menschen bei der Frage nach ihrem letzten Willen wie gelähmt. Hier kann eine einfühlsame Beratung Wunder wirken. Ein Testamentsvollstrecker kann die Umsetzung des Erblasserwillens absichern, wie sich in der Praxis vielfach erfolgreich zeigt.
Sämtliche Ausführungen in dem Buch sind durchgesehen worden, auf den aktuellen Stand gebracht und zum Teil ausführlich ergänzt worden. Ein § 11 ist hinzugekommen. In der zweiten Auflage dieses Buches haben sich die Autoren, Anregungen aus der Praxis folgend, zudem vermehrt um weiterführende Literatur- und Rechtsprechungsnachweise bemüht. Dennoch ersetzt dieses Buch ersichtlich nicht die Lektüre und den Blick in eines der bekannten großen Bücher zur Testamentsvollstreckung und in Spezialbeiträge zu einzelnen Themen. Das gilt ganz besonders für den kleinen Überblick in § 1.
Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, und zwar eine sehr anspruchsvolle. Sie ist ein besonderes Tätigkeitsfeld (§ 1) und erfordert vor allem Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Die andauernd zunehmende Qualifizierung der Testamentsvollstrecker als zertifizierte Testamentsvollstrecker (AGT e.V.) oder Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) trägt dem Rechnung. Es steht daher außer Frage, dass eine derart verantwortungsvolle Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten ist. Die gesetzliche Regelung ist kurz und einfach gehalten. § 2221 BGB bestimmt: "Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat."
Der Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung erscheint zunächst sehr einfach. Der Erblasser bestimmt, ob und ggf. welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker erhält. Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Aussagen, erhält der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eben eine angemessene Vergütung. Wohl gerade weil die gesetzliche Regelung so kurz ist, führt sie in der Praxis immer wieder zu vehementen Streitigkeiten. Der Testamentsvollstrecker fühlt sich für seine Tätigkeit häufig nicht ausreichend vergütet, die Erben hingegen meinen, der Nachlass werde über Gebühr belastet. Gerichte und Notare fühlen sich oft überfordert, weil sie die "rasante" Entwicklung, die insbesondere die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung in den letzten rund zwanzig Jahren genommen hat, bislang oftmals noch gar nicht wahrgenommen haben. Der Erblasser selbst trifft eine passende Regelung nur selten. Zumeist wird bei dem Entwurf der letztwilligen Verfügung gar nicht über den Punkt Testamentsvollstreckerhonorar gesprochen oder es läuft in etwa so:
Rechtsanwalt: "Und dann müssen wir noch über die Vergütung des Testamentsvollstreckers reden?"
Erblasser. "Was ist denn da üblich?"
Rechtsanwalt: "Oft verweist man auf die rheinische Notartabelle, die sich u.a. nach dem Wert des Nachlasses richtet."
Erblasser: "Dann mache ich das auch so. Das wird dem XY schon reichen."
Chance verpasst, oder?
Die sich im Zusammenhang mit der Vergütung stellenden Fragen offen mit dem künftigen Erblasser zu erörtern, setzt vor allem viel Detailkenntnis des Testamentsgestalters von den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers, von der sich daraus ergebenden angemessenen Vergütung und gerade auch von den bestehenden auch modernen Vergütungsmöglichkeiten (§ 2 bis § 7) voraus. Die Praxis zeigt uns, dass es daran ganz oft fehlt (§ 10 gibt dazu erhellende empirische Erkenntnisse). Dem wollen wir mit dieser Schrift zum Nutzen der in der Praxis wirkenden (potentiellen) Testamentsvollstrecker, der Gerichte sowie vor allem der (potentiellen) Erblasser und der Erben entgegenwirken, wobei sich nachfolgend nicht nur die Sicht der Rechtsanwälte findet, sondern auch der Notare (§ 4) und der Banken (§ 5). Zudem hat die AGT ein Projekt zur zeitgemäßen angemessenen Testamentsvollstreckervergütung aufgesetzt (§ 11).
Nach wie vor gilt: Nur wer Bescheid weiß, kann sich hier im Einzelfall passend entscheiden. Es mag zwar einfach sein, ist aber eben in aller Regel nicht passend, sondern häufig sogar Streit fördernd, die Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers übe...