Zitat

"Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben."

Kurt Tucholsky

In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gibt es zahlreiche widerstreitende Interessen. Dem Massencharakter geschuldet kommen sich viele Betroffene[1] bereits durch den Formalismus des Verfahrens und durch die begrenzte Nachvollziehbarkeit der Messung ungerecht behandelt vor. Die Behörden und (leider) auch viele Gerichte verkennen hierbei die Wichtigkeit der Einzelfallgerechtigkeit und sehen in Einspruchs- und Rechtsmittelverfahren ein lästiges und unnötiges Aufblähen des Arbeitsaufwands, welches es mit allen Mitteln zu verhindern gilt. Ein Teil der Anwaltschaft fördert diese Schieflage, indem das OWi-Mandat entweder halbherzig nebenher "mitgenommen" oder mit einer Flut an unnötigen Textbausteinen hochskaliert wird, um dem Betroffenen das Gefühl zu vermitteln, es werde in seinem Fall viel unternommen.

Die Verquickung von technischem und juristischem Detailwissen macht es insbesondere für die Verteidigung erforderlich, sich vertieft einzuarbeiten und die Probleme nicht nur an der richtigen Stelle, sondern auch zum richtigen Zeitpunkt anzugehen. Sobald aber die richtige Verortung gelingt, kann das einzelne Mandat auch effizient betreut werden. Die entscheidenden Gerichte honorieren eine professionelle Sachbearbeitung, welche sich qualitativ von der Mehrzahl der Fälle abhebt.

Auch in der 13. Auflage haben wir das Hauptaugenmerk auf die Praxistauglichkeit gelegt. Unser Anspruch ist es, dem Leser eine Arbeitshilfe an die Hand zu geben, welche ihm den Themenkomplex der Verkehrsordnungswidrigkeiten schnell, kompakt und dennoch umfassend näherbringt, leicht verständlich ist und alle wesentlichen Alltagsfragen beantwortet. Die technischen Belange sind so gehalten, dass die Verteidigung auf Augenhöhe mitreden kann und erkennt, wann die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Gleichwohl sind Vorkenntnisse nicht erforderlich.

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 zum Prüfungsumfang der Verteidigung und den Einsichtsrechten hat das Rad nicht neu erfunden, aber immerhin die auseinanderdriftende Rechtsprechung eingefangen und klare – eigentlich längst bekannte – Vorgaben für die Handhabung bei standardisierten Verfahren geliefert. Zur Beantwortung der Folgefragen lässt sich die obergerichtliche Rechtsprechung, hier insbesondere der BGH, sehr viel Zeit. Die bislang ergangenen Folgeentscheidungen wurden eingearbeitet. Die wichtigsten Entscheidungen werden in den Fußnoten mit möglichst genauer Textfundstelle aufgeführt, damit Blindzitate in Ihren Schriftsätzen nicht auftauchen müssen. Insbesondere haben wir aber darauf geachtet, veraltete und tendenziöse Rechtsprechung außen vor zu lassen und dem Leser vielmehr eine allgemeingültige Problemlösung an die Hand zu geben. Sie ersetzt natürlich nicht die eigenständige Verfolgung der aktuellen, örtlichen Rechtsprechung.

An dieser Stelle geht unser Dank an den Verlag – insbesondere Frau Taubenheim und Frau Lentz – für die unsichtbare Arbeit und Anleitung hinter dem Text, ohne die das Buch in dieser Form niemals hätte reifen können.

Nach der Auflage ist vor der Auflage: Wir sind weiter bemüht, das Buch zu verbessern und veraltete Passagen zu ersetzen. Dennoch rutschen Altlasten zuweilen durch. Über Verbesserungsvorschläge, Anregungen und Fragen freuen wir uns immer. Gerne können Sie die jeweiligen Autoren direkt anschreiben. Diese sind in der Fußzeile benannt; die Kontaktdaten finden Sie bei der Autorenvorstellung.

Wir wünschen Ihnen eine kurzweilige Lektüre und vor allem eine effiziente Fallbearbeitung – auf welcher Seite des Bußgeldverfahrens Sie auch stehen mögen …

Würzburg, im April 2023

Filip Siegert

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

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