Der Vollstreckungsauftrag seitens des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist überwiegend der erste Einstieg in die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung. Dies liegt nach der Reform aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I 2009, 2258), welches überwiegend am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, naturgemäß daran, dass die Vermögensauskunft vor die Sachpfändung gestellt wurde. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher. Auch wenn die Möglichkeiten der Pfändung und damit die Präsenz-Versteigerungen immer weniger werden, werden die Internet-Versteigerungen immer beliebter.
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl 2020 Nr. 54) brachte u.a. eine erste Änderung zu § 811 Abs. 1 Nr. 10 und 10a ZPO. Nur kurze Zeit danach folgte das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7.5.2021 (BGBl 2021 Nr. 20), u.a. wurde § 811 ZPO erneut vollständig überarbeitet, ebenso § 802l ZPO und § 757a ZPO (Auskunfts- und Unterstützungsersuchen) neu eingefügt. Weitere Änderungen nach der Vorauflage ergeben sich aus den Neuerungen zur Digitalisierung und Strukturierung des Zivilprozesses, des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021, des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes und des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Auch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV vom 23.8.2012 (BGBl I 2012, 1822) unterliegt wiederholten Ergänzungen (Art. 1 der Verordnung vom 16.6.2014 – BGBl I 2014, 754 und Art. 1 der Verordnung vom 16.12.2022 – BGBl I Nr. 52, diese wiederum geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24.11.2023 – BGBl 2023 I Nr. 320 mit einer Nutzungsverlängerung der Formulare bis zum 31.8.2024). Auch die aktuelle Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 17.6.2024 (BGBl I 2024 Nr. 203) verlängert im Wesentlichen in § 6 nur die Nutzbarkeit der derzeit gültigen Formulare bis zum 30.9.2025. Allerdings sind der Verordnung im Anhang die Formulare mit kleinen Änderungen zum Layout und Ergänzungen zum Inhalt beigefügt. Diese – neuen – Formulare können ab sofort auch genutzt werden. Vom Abdruck dieser Formulare und der ZVFV wurde abgesehen, diese können auf der Seite des BMJ unter "Formulare für die Zwangsvollstreckung" abgerufen werden.
Auf weitere Änderungsmöglichkeiten wird im jeweiligen Abschnitt hingewiesen (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 13.3.2024 und Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23.8.2023). Wann die Änderungen und in welcher Form Gesetz werden, war bei Redaktionsschluss nicht vorhersehbar.
Die vorliegende Broschüre will dem Gläubiger eine praxisgerechte Hilfestellung für die Gerichtsvollziehervollstreckung geben. Dazu dienen auch die Übersichten mit Beispielfällen aus der gerichtlichen Praxis und einschlägige Kostenhinweise. Besonderer Wert wurde hierbei auf Tendenzen in der Rechtsprechung gelegt, die durch zahlreiche, auch untere instanzgerichtliche Entscheidungen dokumentiert werden.
Da die Texte der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) und der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der Praxis immer noch wenig bekannt sind, haben Autor und Verlag sich entschlossen, diese Texte – soweit sie bundeseinheitlich sind – auszugsweise im Anhang abzudrucken.
Dem Verlag gilt mein Dank für die Herausgabe und Betreuung dieses Werkes sowie der Werke "Forderungspfändung", "Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch" und auch "Zwangsversteigerung von Immobilien".
Kritik und Anregungen aus der Leserschaft werden jederzeit dankbar entgegengenommen.
Berlin, im Juni 2024 |
Udo Hintzen |