(1) 1Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert (BFH-Urteil vom 3. 12. 1976, BStBl 1977 II S. 235). 2Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3Besonderen Umständen (Abschnitt 8 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. 4Für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v. H. zu kürzen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne des Abschnitts 6 Abs. 1 und 2 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v. H. aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. 2Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.

 

(3) 1Bei Anteilen an einer Organträgergesellschaft werden die auf die Betriebsergebnisse der Organgesellschaft entfallende fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Bewertung der Anteile der Organträgergesellschaft nach Absatz 1 in Form eines Abschlags vom Vermögenswert berücksichtigt, soweit sie sich nicht aufgrund einer Umlagevereinbarung bei der Organgesellschaft ausgewirkt haben. 2Die Höhe des Abschlags ist nach folgender Formel zu berechnen:

  3,4 x [anteilige Körperschaftsteuer auf die nichtabziehbaren Ausgaben
Abschlag = (Abschnitt 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c) + anteilige Gewerbesteuer]
Nennkapital der Organträgergesellschaft
 

(4) 1Erfüllt eine Kapitalgesellschaft mit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v. H. nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2, ist der gemeine Wert der Anteile dieser Gesellschaft wie folgt zu ermitteln:

 

1.

Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr als 50 v. H. besteht, ist nur mit dem gemeinen Wert der Beteiligungen anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses Teils des Gesellschaftsvermögens sind Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen stehen, abzuziehen.

 

2.

Zusätzlich zu dem Wert nach Nummer 1 ist für den Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus dem übrigen Betriebsvermögen besteht, der Wert nach den Abschnitten 5 bis 8 zu ermitteln. Dabei sind nur die Ertragsaussichten zu berücksichtigen, die auf dieses Betriebsvermögen entfallen. Die Erträge der unter Nummer 1 fallenden Beteiligungen sowie die Zinsen für Schulden, die mit diesen Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind daher auszusondern. Dies gilt auch für Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungvertrags übernommen hat (BFH-Urteil vom 6. 3. 1991, BStBl II S. 558).

2Für jeden Teil des Gesellschaftsvermögens ist ein Zwischenwert zu ermitteln und mit dem Nennkapital zu vergleichen. 3Die Summe der Zwischenwerte ergibt den gemeinen Wert.

Beispiel:

Die A-GmbH hat ein Stammkapital von 6 Mio. DM. Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus

Beteiligung in Höhe von 51 v. H. an der B-GmbH  
(gemeiner Wert) 3 000 000 DM
Beteiligung in Höhe von 100 v. H. an der C-GmbH  
(gemeiner Wert) 2 000 000 DM
übriges Betriebsvermögen 10 000 000 DM
Gesellschaftsvermögen insgesamt 15 000 000 DM
   
Die A-GmbH erzielt folgenden Durchschnittsertrag:  
ausgeschüttete Dividende zuzüglich  
Steuergutschrift der B-GmbH 180 000 DM
abgeführter Betriebsgewinn der C-GmbH 120 000 DM
Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens 800 000 DM
insgesamt 1 100 000 DM

Zwischenwert nach Nummer 1:

5 000 000 DM

6 000 000 DM
= 83,33 v. H.

Zwischenwert nach Nummer 2:

Vermögenswert

10 000 000 DM

6 000 000 DM
= 166,67 v. H.
Durchschnittsertrag des übrigen Betriebsvermögens 800 000 DM
abzüglich 15 v. H. von 800 000 DM – 120 000 DM
Jahresertrag für das übrige Betriebsvermögen 680 000 DM
Ertragshundertsatz

680 000 DM

6 000 000 DM
= 11,33 v. H.
Zwischenwert

68

100
x (166,67 v. H. + 5 x 11,33 v. H.) =
 

68

100
x 223,32 v. H. = 151,86 v. H.
Gemeiner Wert der Anteile 83,33 v. H. + 151,86 v. H. = 235,19 v. H.
abgerundet 235 v. H.

4Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v. H. zu kürzen.

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