(1) 1Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital (§ 29 Abs. 3 und § 72 GmbHG). 2In diesem Fall sind alle Anteile mit gleichen Rechten ausgestattet. 3Die Gesellschafter können jedoch im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben. 4Sind danach die Anteile hinsichtlich der Beteiligung am Liquidationserlös oder hinsichtlich der Gewinnausschüttung mit ungleichen Rechten ausgestattet, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 60 000 DM, ein Vermögen von 180 000 DM und einen Jahresertrag von 20 000 DM. Die Gesellschafter A und B sind je zur Hälfte am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag entfallen jedoch vom Gewinn 75 v. H. auf A und 25 v. H. auf B. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Vermögenswert

180 000 DM

60 000 DM
= 300 v. H.

Die weiteren Berechnungen sind für die Anteile des A und die Anteile des B, jeweils im Nennwert von 30 000 DM, getrennt durchzuführen.

Für die Anteile des A ergibt sich:

Ertragshundertsatz

15 000 DM

30 000 DM
= 50 v. H.
Gemeiner Wert

68

100
x (300 v. H. + 5 x 50 v. H.) =
 

68

100
x 550 v. H. = 374 v. H.

Für die Anteile des B ergibt sich:

Ertragshundertsatz

5 000 DM

30 000 DM
= 16,67 v. H.
Gemeiner Wert

68

100
x (300 v. H. + 5 x 16,67 v. H.) =
 

68

100
x 383,35 v. H. = 260,68 v. H.
abgerundet 260 v. H.
 

(2) 1Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag für die einzelnen Anteile eine unterschiedliche Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist, muß auch die Berechnung des Vermögenswerts jeweils getrennt für die verschieden ausgestatteten Anteile erfolgen. 2Die Berechnungen in dem Beispiel zu Absatz 1 gelten entsprechend auch für die Ermittlung des Vermögenswerts.

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