(1) 1Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind.

 

(2) 1Übersteigt der Wert der eigenen Anteile den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft oder wird die genaue Berechnung nach diesem Absatz beantragt, ist die Bewertung der Anteile in der Weise durchzuführen, daß der gemeine Wert ohne Ansatz der eigenen Anteile beim Vermögen nach den Abschnitten 5 bis 9 berechnet und anschließend um folgenden Zuschlag erhöht wird:

Eigene Anteile

in v. H.
Zuschlag in v. H.
Regelbewertung

Anteile ohne Einfluß

auf die Geschäftsführung
1 0,7 0,6
2 1,4 1,2
3 2,1 1,9
4 2,8 2,5
5 3,5 3,2
6 4,3 3,8
7 5,0 4,5
8 5,8 5,1
9 6,5 5,8
10 7,3 6,5
11 8,1 7,2
12 8,9 7,9
13 9,7 8,6
14 10,5 9,4
15 11,4 10,1
16 12,2 10,9
17 13,1 11,6
18 13,9 12,4
19 14,8 13,2
20 15,7 13,9
21 16,7 14,7
22 17,6 15,6
23 18,5 16,4
24 19,5 17,2
25 20,5 18,1
26 21,5
27 22,5
28 23,5
29 24,6
30 25,6
31 26,7
32 27,8
33 28,9
34 30,1
35 31,2
36 32,4
37 33,6
38 34,8
39 36,1
40 37,4
41 38,7
42 40,0
43 41,3
44 42,7
45 44,1
46 45,5
47 47,0
48 48,5
49 50,0
50 51,5
51 53,1
52 54,7
53 56,3
54 58,0
55 59,7
56 61,5
57 63,3
58 65,1
59 67,0
60 68,9
61 70,9
62 72,9
63 74,9
64 77,1
65 79,2
66 81,4
67 83,7
68 86,0
69 88,4
70 90,8
71 93,3
72 95,9
73 98,6
74 101,3
75 104,1
76 107,0
77 109,9
78 112,9
79 116,1
80 119,3
81 122,6
82 126,0
83 129,6
84 133,2
85 137,0
86 140,8
87 144,9
88 149,0
89 153,3
90 157,7
91 162,3
92 167,1
93 172,0
94 177,2
95 182,5
96 188,0
97 193,8
98 199,8
99 206,0

2Der Vomhundertsatz der eigenen Anteile bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Zuschlags unter Verwendung der voranstehenden Tabelle auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden. 3Die eigenen Anteile sind mit dem nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Wert bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Fremdanteile anzusetzen.

Beispiel:

Stammkapital     100 000 DM
eigene Anteile     20 000 DM

Vermögen nach Ausscheiden des Ansatzes

dereigenen Anteile im Betriebsvermögen
255 000 DM
Jahresertrag   20 000 DM
Vermögenswert 255 000 DM = 255 v. H.
100 000 DM
Ertragshundertsatz 20 000 DM = 20 v. H.
100 000 DM
a) Berechnung bei eigenen Anteilen mit Einfluß auf die Geschäftsführung (Regelbewertung)
  Zwischenwert 68 x (255 v. H. + 5 x 20 v. H.) = 241,4 v. H.
100
  Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe von 20 v. H. des Stammkapitals
  (15,7 v. H. von 241,4 v. H.) + 37,9 v. H.
  gemeiner Wert der eigenen Anteile 279,3 v. H.
  abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH) 279 v. H.
b) Berechnung bei eigenen Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung
  Zwischenwert 68 x (255 v. H. + 5 x 20 v. H.) = 241,40 v. H.
100
  Abschlag 10 v. H.     – 24,14 v. H.
        217,26 v. H.
  Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe von 20 v. H. des Stammkapitals
  (13,9 v. H. von 217,26 v. H.) + 30,20 v. H.
  gemeiner Wert der eigenen Anteile 247,46 v. H.
  abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH) 247 v. H.

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